Klage A gegen B wegen Zahlung von 10.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 6.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen.
Die nicht von der PKH-Bewilligung und der Schutzwirkung des § 122 ZPO umfassten Gerichtsgebühren sind wie folgt zu berechnen:
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) |
723,00 EUR |
abzgl. 3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR) |
– 495,00 EUR |
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: |
228,00 EUR |
Bei der Anwendung der Differenzmethode sind 228,00 EUR von der (Teil-)PKH-Partei einzuziehen.
Wird hingegen die andere Berechnungsmethode angewendet, ist Folgendes anzusetzen:
6.000,00 EUR (von PKH erfasste Gegenstände) : 10.000,00 EUR (Gesamtwert) x 100 = 60 %.
Von den Gerichtskosten entfallen 60 % auf die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände, so dass 4/10 der Gerichtsgebühren von der PKH-Partei einzuziehen sind.
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) |
723,00 EUR |
davon entfallen 6/10 auf die PKH-Bewilligung |
– 433,80 EUR |
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: |
289,20 EUR |
Bei der Anwendung der Prozentmethode sind 289,20 EUR von der (Teil-)PKH-Partei einzuziehen.