Leitsatz
Der Wert des Vermögens ist auch dann bei der Ehesache zu berücksichtigen, wenn im Verbundverfahren der Zugewinn anhängig ist oder mit verglichen wird. Insoweit liegt keine unzulässige Doppelberücksichtigung vor.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2016 – 18 WF 186/16
1 Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren hatte das FamG den Wert der Ehesache mit dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute bemessen. Das Vermögen der Eheleute, darunter insbesondere ein bebautes Hausgrundstück, hatte das Gericht unberücksichtigt gelassen, da die Beteiligten im Scheidungsverbundverfahren auch den Zugewinn und die Vermögensauseinandersetzung geregelt haben und insoweit eine Doppelberücksichtigung vorliegen würde, wenn der Wert des Vermögens auch bei der Ehesache in Ansatz gebracht würde.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OLG den Wert der Ehesache heraufgesetzt und das Vermögen berücksichtigt.
2 Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des FamG war auch das Vermögen der Beteiligten gem. § 43 Abs. 1 FamGKG bei der Bildung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen. Das Vermögen ist ein selbstständiger Erhöhungsfaktor, weshalb man nicht von einem generellen Verbot der Doppelverwertung ausgehen kann. Auch das Vermögen ist eingebunden in die notwenige Gesamtbewertung aller Umstände, bei der auch wirtschaftliche Wechselbezüge zu beachten sind. Auch für den Fall einer einverständlichen Scheidung sind die Vermögensverhältnisse ein Kriterium für die Bemessung des Verfahrenswerts (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940 [= AGS 2011, 451]). Der Senat ist in dieser Entscheidung der überwiegenden Auffassung der Rspr. gefolgt, dass vom Vermögen 5 % verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen sind, nachdem Freibeträge i.H.v. 2 x 60.000,00 EUR abgezogen wurden. Hinsichtlich der Berechnung des Vermögens wird auf den Schriftsatz des Vertreters der früheren Antragstellervertreterin verwiesen. Der Senat hat allerdings davon abgesehen, die Pkw beim Vermögen zu berücksichtigen. Dies führt zu einem Vermögen i.H.v. 299.866,00 EUR – 120.000,00 EUR (2 x Freibetrag 60.000,00 EUR) = 179.866,00 EUR, davon 5 % ergibt gerundet 9.000,00 EUR. Da das Einkommen der Eheleute mit einem Betrag von 19.200,00 EUR unbeanstandet blieb, ergibt sich unter Hinzurechnung des Vermögenswerts von 9.000,00 EUR für die Ehesache ein Verfahrenswert i.H.v. 28.200,00 EUR.
AGS 2/2017, S. 87