Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidungsverbundverfahren: Berücksichtigung des Vermögens beim Verfahrenswert der Ehesache
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ehesache im Ehescheidungsverbund ist für die Bemessung des Verfahrenswertes auch dann das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn der Zugewinnausgleich anhängig ist oder mitverglichen wird. Darin liegt keine unzulässige Doppelberücksichtigung, denn das Vermögen ist ein selbstständiger Erhöhungsfaktor.
Verfahrensgang
AG Calw (Entscheidung vom 10.08.2016; Aktenzeichen 6 F 10/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin wird der Verfahrenswert im Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - AZ: 6 F 10/15 - vom 10.8.2016 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 20.9.2016 für die Ehesache wie folgt festgesetzt: 28.200 EUR.
2. Die weitergehende Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin wird zurückgewiesen.
3. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Mehrwertes des Vergleichs im Abhilfebeschluss des Familiengerichts vom 20.9.2016 auf 56.620,00 EUR abgeändert.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 10.8.2015 die Ehe der Beteiligten geschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.8.2015 wurde von den Beteiligten ein umfangreicher Vergleich über verschiedene Gegenstände geschlossen. Auf das Protokoll vom 10.8.2015 (Bl. 24 bis 32 d.A.) wird verwiesen.
In der Sitzung hat das Familiengericht die Verfahrenswerte für die Ehescheidung auf 19.200,-- EUR und für den Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 20.000,-- EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin. Im Abhilfebeschluss vom 20.9.2016 hat das Familiengericht den Mehrwert des Vergleichs auf 68.400,-- EUR festgesetzt und im übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 20.9.2016, (Bl. 85 bis 90 d.A.) verwiesen.
Die frühere Antragstellervertreterin hat ihre Beschwerde aufrecht erhalten, soweit ihr nicht abgeholfen wurde.
Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Abhilfebeschlusses und die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Verfahrenswerte.
II. Die aus eigenem Recht statthafte und im übrigen auch zulässige Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist teilweise begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.
Die Verfahrenswerte waren wie folgt festzusetzen:
A. Ehesache:
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts war auch das Vermögen der Beteiligten gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG bei der Bildung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen. Das Vermögen ist ein selbständiger Erhöhungsfaktor, weshalb man nicht von einem generellen Verbot der Doppelverwertung ausgehen kann. Auch das Vermögen ist eingebunden in die notwendige Gesamtbewertung aller Umstände, bei der auch wirtschaftliche Wechselbezüge zu beachten sind. Auch für den Fall einer einverständlichen Scheidung sind die Vermögensverhältnisse ein Kriterium für die Bemessung des Verfahrenswertes. (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940). Der Senat ist in dieser Entscheidung der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung gefolgt, dass vom Vermögen 5 % verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen sind, nachdem Freibeträge in Höhe von 2 × 60.000,-- EUR abgezogen wurden. Hinsichtlich der Berechnung des Vermögens wird auf den Schriftsatz des Vertreters der früheren Antragstellervertreterin vom 28.12.2015 verwiesen. Der Senat hat allerdings davon abgesehen, die Pkw's beim Vermögen zu berücksichtigen. Dies führt zu einem Vermögen von 299.866,-- EUR - 120.000,-- EUR (2 × Freibetrag 60.000,-- EUR) ergibt 179.866,-- EUR, davon 5 % ergibt gerundet 9.000,-- EUR. Da das Einkommen der Eheleute mit einem Betrag von 19.200,-- EUR unbeanstandet blieb ergibt sich unter Hinzurechnung des Vermögenswertes von 9.000,-- EUR für die Ehesache ein Verfahrenswert in Höhe von 28.200,-- EUR. Die weitergehende Beschwerde war daher zurückzuweisen.
B: Mehrwert des Vergleichs:
Bei der Ermittlung des Mehrwert des Vergleiches ist maßgeblich, worüber man sich geeinigt hat und nicht der Vergleichsbetrag. Auch das Titulierungsinteresse kann zählen.
1. Trennungsunterhalt:
Eine Einigung über Trennungsunterhalt ist möglicherweise über einen geltend gemachten monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 2.200,-- EUR erfolgt. Allerdings hat das Familiengericht zu Recht berücksichtigt, dass beim Titulierungsinteresse im vorliegenden Fall Abschläge vorzunehmen waren, da der Antragsteller freiwillig monatlich 1.400,-- EUR bezahlt hat und lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von 712 EUR tituliert wurde. Das Titulierungsinteresse kann im vorliegenden Fall nicht dem vollen Anspruch entnommen werden, da eine Titulierung in dieser Höhe nicht erfolgt ist. Der Senat bewertet das Titulierungsinteresse für den freiwillig bezahlten Betrag daher nur noch auf 10 % eines Wertes aus 1.400,-- EUR × 13 = 1.820,-- EUR. Zuzüglich des Wertes der Einigung ...