Verfahrensgang

AG Reutlingen (Beschluss vom 26.07.2017; Aktenzeichen 3 F 1521/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 26.07.2017, 3 F 1521/16, dahin a b g e ä n d e r t, dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:

Ehescheidung: 20.250,- EUR

Folgesache Versorgungsausgleich: 4.500,- EUR

insgesamt: 24.750,- EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Beschluss vom 26.07.2017 hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren auf 17.700,- EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Ehesache 13.200,- EUR und auf den Versorgungsausgleich 4.500,- EUR.

Das Familiengericht ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 2.000,00 EUR und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.000,00 EUR ausgegangen. Für die beiden ehegemeinsamen Kinder wurde jeweils ein Freibetrag von 300,00 EUR abgesetzt. Das bereinigte gemeinsame monatliche Nettoeinkommen betrage daher 4.400,00 EUR. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG sei in Ehesachen das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen einzusetzen, dies ergebe den Verfahrenswert von 13.200,00 EUR. Für das Vermögen sei kein weiterer Wert anzusetzen. Die Eheleute verfügten über ein Bruttovermögen von 200.000,00 EUR, welchem Verbindlichkeiten in Höhe von 70.000,00 EUR entgegenstünden. Für jeden Ehegatten sei ein Freibetrag von 60.000,00 EUR anzuerkennen, für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 30.000,00 EUR. Hieraus ergebe sich kein einzusetzendes bereinigtes gemeinsames Vermögen.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich beruhe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Gegen den Verfahrenswertbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde erhoben und beantragt, den Verfahrensstreitwert für die Ehesache auf 24.700,00 EUR festzusetzen. Als Freibetrag seien für einen Ehegatten 15.000,00 EUR anzuerkennen. Das Vermögen bestehe aus einer Immobilie, deren Alleineigentümerin die Antragstellerin sei. Daher sei nur für die Antragstellerin ein Freibetrag anzusetzen. Es sei nicht gerechtfertigt, für die Kinder der Beteiligten einen weiteren Abzug am Vermögen vorzunehmen. Es ergebe sich daher ein weiterer Verfahrenswert aus dem Vermögen in Höhe von 11.500,00 EUR (10 % des Vermögens von 115.000,00 EUR).

Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 18.200,00 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass der Abzug eines weiteren Freibetrags für den Antragsgegner nicht veranlasst sei, da Vermögen nur auf Seiten der Antragstellerin vorhanden sei. Dagegen sei es gerechtfertigt, für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 30.000,00 EUR anzusetzen. Denn die bei der Mutter lebenden Kinder nähmen an der Nutzung des in einer Eigentumswohnung gebundenen Vermögens teil. Hieraus errechne sich ein bereinigtes Vermögen von 10.000,00 EUR, von welchem 5 % für den Verfahrenswert anzusetzen seien, also 500,00 EUR. Daher betrage der Verfahrenswert der Ehesache 13.700,00 EUR und der Gesamtverfahrenswert 18.200,00 EUR.

Wegen der nur teilweise erfolgten Abhilfe hat das Familiengericht dem Senat das Verfahren zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat weiter ausgeführt, dass auch der als Einkommen der Beteiligten angesetzte Wert zu korrigieren sei. Aus dem bei den Akten befindlichen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund ergebe sich für den Antragsgegner ein Jahreseinkommen von 65.662,00 EUR brutto, was zu einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.100,83 EUR führe. Bei der Antragstellerin sei von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.112,78 EUR monatlich auszugehen. Für die Kinder sei lediglich ein Freibetrag in Höhe von jeweils 250,00 EUR in Abzug zu bringen, im Gegenzug sei das staatliche Kindergeld zu addieren.

Beim Vermögen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung gegen Zahlung von 65.000,00 EUR auf die Antragstellerin übertragen habe. Dieses Vermögen sei auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen. Sodann könne für beide Eheleute ein Freibetrag von 15.000,00 EUR anerkannt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Vermögenswert sei ein Quotient von 10 % für die Ermittlung des Verfahrensstreitwerts anzusetzen.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass er bei der Angabe seines Nettoeinkommens wohl freiwillige Leistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und einen Leistungsbonus nicht hinzugerechnet habe. Der Miteigentumsanteil sei durch Notarvertrag im Dezember 2016 an die Antragstellerin überschrieben worden. Auf Anforderung...

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