Gegen das am 18.4.2016 verkündete Urteil des LG legte der Kläger am 24.5.2016 Berufung ein. Er begründete seine Berufung mit am 21.7.2016 bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz. Durch Beschluss wies das OLG darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Berufungsbegründung am 9.8.2016 mit einer Erwiderungsfrist von einem Monat zugestellt.

Mit vorab per Telefax bei dem OLG am 16.8.2016 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage erklärte der Kläger die Rücknahme der Berufung. Mit Beschl. v. 16.8.2016 hat das OLG dem Kläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Dieser Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Beklagten mit dem Schriftsatz des Klägers v. 16.8.2016 am 22.8.2016 zugestellt.

Mit bei dem OLG Celle am 22.8.2016 eingegangenem Schriftsatz der Beklagten v. 19.8.2016 beantragte die am 21.6.2016 von der Beklagten beauftragte Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragte die Festsetzung der ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten gegen den Kläger. Sie macht eine Verfahrensgebühr von 1,6 für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.260,80 EUR sowie die Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, also insgesamt 1.524,15 EUR, geltend.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.055,29 EUR festgesetzt. Das LG hat die Entscheidung damit begründet, dass die Beklagte lediglich die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV verlangen könne. Eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sei nicht erstattungsfähig, weil die Stellung eines Sachantrages auf Zurückweisung der Berufung in Anbetracht der bereits erfolgten Berufungsrücknahme zur Rechtsverteidigung objektiv nicht erforderlich gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten darauf ankomme, wann der beauftragte Rechtsanwalt von der Berufungsrücknahme Kenntnis erhalten habe und deshalb seine weitere Tätigkeit auf diesen Umstand hätte einstellen können.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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