Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Nr. 3200 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr sowie die Pauschale für Post und Telekommunikationsleistungen nebst Umsatzsteuer zu erstatten, so dass die Beklagte von dem Kläger Erstattung eines weiteren Betrages i.H.v. 486,86 EUR, also eines Betrages i.H.v. insgesamt 1.524,15 EUR verlangen kann. Mit Rücksicht auf die mit Schriftsatz v. 9.12.2016 vorgelegte Abtretungserklärung war auszusprechen, dass der Betrag nicht an die Beklagte, sondern an deren Prozessbevollmächtigte zu erstatten ist.
Nach der gem. Beschluss des OLG getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; festzusetzen sind die i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO "notwendigen" Aufwendungen. Bei den der Beklagten durch Stellung eines Sachantrages auf Zurückweisung der Berufung entstandenen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um notwendige Aufwendungen i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entgegen der Auffassung des LG kann im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Stellung eines Sachantrages auf Zurückweisung der Berufung und die damit verbundene Entstehung einer 1,6- i.S.v. Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Handlung in Anbetracht der bereits erfolgten Berufungsrücknahme nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. Zwar kann sich das LG auf die Rspr. des BGH stützen, wonach nur solche Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig seien, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15). Nach dieser Rspr. komme es auf eine – verschuldete oder unverschuldete – Kenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme nicht an, die Notwendigkeit der Maßnahme sei vielmehr rein objektiv vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen sei.
Der Senat teilt indes die von dem OLG München (AGS 2016, 547) erhobenen Bedenken gegen die vorbezeichnete Rspr. des BGH.
Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die Gebühren des Rechtsanwalts der obliegenden Partei grundsätzlich zu erstatten, so dass diese Kosten einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen sind und unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursacht gelten (vgl. BGH, Beschl v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13; OLG München AGS 2016, 547 (548); Musielak-Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 91 Rn 11 ff.). Soweit nach der Rspr. des BGH im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten allein die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich ist, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick hat, ist es damit nicht zu vereinbaren, dass es auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme nicht ankommen soll. Tatsächlich ist für die Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen, das Gebot der Kostenschonung beachtenden Partei die Kenntnis von dem Fortbestehen des Rechtsmittels dafür entscheidend, welche Maßnahmen die Partei für sachdienlich zu halten hat. Kennt die Partei die Rücknahme des Rechtsmittels, ist – sogar für eine nur bedingt wirtschaftlich denkende Partei – die Beauftragung eines Anwaltes ebenso wenig notwendig wie für einen Anwalt die kostenerhöhende Stellung eines Zurückverweisungsantrags (OLG München a.a.O.). Demnach sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – bei dessen Tätigkeit weder die Beklagte noch der Anwalt von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels Kenntnis hatte (vgl. OLG Celle AGS 2010, 362; OLG Saarbrücken AGS 2015, 98; OLG Hamm AGS 2013, 150; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91 Rn 13 Stichwort "Klagerücknahme").
Es erscheint auch in der Sache nicht gerechtfertigt, entsprechend der Rspr. des BGH der mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogenen Partei das volle Kostenrisiko für den Fall aufzuerlegen, dass diese Prozesshandlungen – zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt – zurückgenommen werden. Die vom BGH vorgenommene Wertung entspricht gerade nicht der vom Gesetzgeber in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgenommenen Regelung, wonach die Gebühren eines Rechtsanwalts der obliegenden Partei grundsätzlich zu erstatten sind. Zu Recht weist das OLG München (vgl. OLG München a.a.O.) darauf hin, dass nach der Rspr. des BGH die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres...