Der anwaltlich vertretene Kläger hatte eine asylrechtliche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, der das Gericht durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vollumfänglich stattgegeben hat. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Anwaltskosten, darunter auch einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sei, ein solcher Fall hier jedoch nicht vorliege. Darüber hinaus wäre die Gebühr auch nicht im Falle des – hier einschlägigen – § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angefallen, da bereits fraglich sei, ob im Falle der Alternativen "Antrag auf Zulassung der Berufung" oder "Antrag auf mündliche Verhandlung" eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könne. Da es aber im Falle eines vollständigen Obsiegens – wie vorliegend – an einer Beschwer fehle, könne der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegen. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen, wie sich aus der Rspr. ergebe (VG Regensburg, Beschl. v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006, juris, Rn 4).

Der Kläger hat die Entscheidung des Gerichts beantragt, zu deren Begründung er auf eine entgegenstehende Rspr. des VG Schleswig verweist.

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