Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gem. der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag i.S.d. genannten Vorschrift ist der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.
Die Kostenrichterin des SG hat die Vergütung der Beschwerdeführerin zutreffend festgesetzt.
Der dieser zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG.
Die beiden Klageverfahren Az. S 53 AS 1914/10 und Az. S 53 AS 1915/10 verkörpern dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG. Damit sind für beide Verfahren nur einmal Kosten nach dem RVG entstanden. Die Beschwerdeführerin hat also nur Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags zwischen den ihr zustehenden und den bereits erstatteten Rechtsanwaltsgebühren.
Ob dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinn vorliegt, regelt das RVG nicht abschließend. Wie das BSG in seinem Urt. v. 2.4.2014 (B 4 AS 27/13 R [= AGS 2014, 458]) hervorgehoben hat, benennen die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG und des § 17 RVG nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des hier maßgeblichen Begriffs derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. (nunmehr § 15 Abs. 2 RVG) der Rspr. und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des Verfahrensgegenstandes decken kann, jedoch nicht decken muss (BSG a.a.O.).
Wie der Kostensenat des Bayerischen LSG bereits früher entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.8.2012 – L 15 SF 57/11 B E [= AGS 2012, 521], sowie die Beschl. v. 31.7.2012 – L 15 SF 214/10 BE, u. v. 4.10.2010 – L 15 B 389/08 AL KO), besteht grundsätzlich Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Der Kostensenat hat sich überdies zu dem Prinzip bekannt, dass sich Veränderungen des Klagegegenstands – wie z.B. Verbindungen oder Trennungen – auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, sei es zu dessen Gunsten, sei es zu dessen Ungunsten, niederschlagen (vgl. den Beschl. v. 22.8.2012, a.a.O.).
Der Senat hält an dieser Rspr. fest. Mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit muss behutsam umgegangen werden. Gerade dieser Grundsatz ermöglicht es dem Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG zu bestimmen. Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies, wie der Senat ausdrücklich bereits dargelegt hat (a.a.O.), unökonomisch und kaum praktikabel.
Allerdings kann sich nach Auffassung des Kostensenats im Hinblick auf besondere Umstände des konkreten Falls dennoch eine abweichende Behandlung aufdrängen. Dies ist dann der Fall, wenn nicht hingenommen werden kann, dass "objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird" (vgl. den Beschluss des Kostensenats v. 22.8.2012, a.a.O.), wenn also z.B. Klageverfahren ohne jegliche sachliche Rechtfertigung verbunden oder getrennt werden bzw. wenn unzutreffend statt einem mehrere Verfahren erfasst werden (vgl. den Beschl. d. Kostensenats v. 7.10.2014 – L 15 SF 61/14 E). Eine abweichende Behandlung vom Grundsatz der Identität kann aber auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II (vgl. die genannte Entscheidung des BSG, a.a.O., m.w.N.) geboten sein, wenn mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber vorliegen, die identische Leistungszeiträume betreffen, und es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das wiederum auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (vgl. z.B. das Urt. d. LSG Berlin-Brandenburg v. 21.1.2016 – L 31 AS 1671/15).
Darüber hinaus kann die Annahme derselben Angelegenheit noch in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, "die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können" (vgl. das Urt. d. BVerwG). Wenn der Adressat dann ein...