Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG), über die der Senat gern. § 568 S. 2 ZPO in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 1 RVG steht der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Bei der Vertretung der Antragstellerin in dem Scheidungsverfahren vor dem AG mit dem Az. 5d F 108/14 einerseits und dem Scheidungsverfahren 5d F 19/15 andererseits handelt es sich gebührenrechtlich um unterschiedliche Angelegenheiten.
Nach der Rspr. des BGH ist die Frage, ob von einer oder von mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (anstatt vieler BGH NJW 2011, 3167).
Dahinstehen kann insoweit die Frage, ob formal selbstständige Klage-, bzw. Antragsverfahren überhaupt kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit angesehen werden können (bejahend etwa das Thüringer LSG, Entscheidung v. 12.1.2016 – L 6 SF 1045/15 B, juris; verneinend Schneider, NZFam 2016, 902). Jedenfalls hier gebieten es die Besonderheiten des Einzelfalles, von unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen, da es an einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit (hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 RVG Rn 9 ff.) fehlt. Auch stellt die Beauftragung zum Scheidungsantrag v. 13.1. 2015 kein weiteres Tätigwerden i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 1 RVG dar, sondern einen gänzlich neuen Auftrag. Das mit Antrag v. 13.1.2015 eingeleitete Scheidungsverfahren wurde nicht nur unter einem neuen Aktenzeichen (5d F 19/15) geführt, sondern auch zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht, in dem das vormals unter dem Az. 5d F 108/14 betriebene Scheidungsverfahren nach Rücknahme des Scheidungsantrages beendet war. Bei dieser Abfolge der Ereignisse liegt nach der zutreffenden Bewertung des Erstgerichts dem neuen Scheidungsantrag ein neuer Auftrag zugrunde. Auch die Entscheidungsgrundlage hat sich maßgeblich geändert. Im Verfahren 5d F 108/14 wurde von Antragstellerseite noch der streitige Vortrag gehalten, die Trennung sei im Dezember 2012 erfolgt, wohingegen der Antragsgegner von einer Trennung zum 13.2.2014 ausging. Da Härtegründe i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen wurden, hätte es bei dieser Sachlage einer streitigen Entscheidung über den Ablauf des Trennungsjahres bedurft. Demgegenüber soll nach dem Vortrag des nunmehr anhängigen Scheidungsverfahrens die Trennung unstreitig erst am 13.2.2014 erfolgt sein. Auch in der Folgesache Versorgungsausgleich liegen den beiden Verfahren unterschiedliche Ehezeiten (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) zugrunde.
Allerdings wird das AG in dem Verfahren 5d F 108/14 Anlass haben, eine Aufhebung der der Antragstellerin bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen. Es sind nunmehr Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der im dortigen Scheidungsantrag gehaltene Vortrag, die Trennung der Eheleute sei bereits im Dezember 2012 durch Ausreise der Antragstellerin aus der Türkei erfolgt, unrichtig sein könnte. Insoweit hat der Antragsgegner bereits in dem Verfahren 5d F 108/14 in seinem undatierten Schreiben unter Bezugnahme auf eine Reisepass-Eintragung darauf hingewiesen, dass der Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung in der Türkei und der Umzug nach Deutschland erst am 13.2.2014 erfolgten. Die Scheidungsantragsschrift v. 13.1.2015 geht nunmehr von diesem Auszugsdatum aus.