Die Rechtsbeschwerde hat weitgehend Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Eine Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit nach Nr. 3307 S. 2 VV scheide aus, weil verschiedene Rechtsanwälte tätig geworden seien. I.Ü. betreffe diese Anrechnungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Sie diene grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozessgegners. Die erstattungspflichtige Gegenpartei könne sich im Falle eines Anwaltswechsels auch nicht auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO berufen. Der Nichteintritt einer Gebührenersparnis sei nicht unter diese Norm zu fassen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 S. 1 VV nicht gem. S. 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient sind (vgl. zur Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV: BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 [= AGS 2010, 52]; zur Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV: BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn 19 [= AGS 2014, 538]; v. 26.10.2017 – V ZB 188/16, zVb Rn 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV Rn 10). Dies gilt auch, wenn – wie im Streitfall – ein Rechtsanwalt sich zunächst selbst vertreten und nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Anspruch auf Gebührenerstattung wie im Falle der Mandatierung durch einen Dritten hat.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet im Streitfall jedoch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO Anwendung.
aa) Gem. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Regelung in § 91 ZPO betrifft die Kosten des Rechtsstreits. Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu diesen Kosten. Wird eine Partei vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt als im Rechtsstreit vertreten, beschränkt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO deshalb die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht. Umstritten ist hingegen, ob die Norm bei einem Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren oder nach einem selbstständigen Beweisverfahren anzuwenden ist.
bb) Der BGH hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Fall des Anwaltswechsels zwischen einem selbstständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2017 – V ZB 188/16, zVb Rn 8 ff). Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sei Ausdruck des in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits gehe, sei nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen. Zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehöre auch ein selbstständiges Beweisverfahren. Zwar handele es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angelegenheit. Das Beweis- und das Erkenntnisver fahren seien aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten (BGH, Beschl. v. 26.10.2017, a.a.O. Rn 13).
cc) Für den Fall eines Anwaltswechsels zwischen Mahn- und streitigem Verfahren kann nichts anderes gelten (vgl. bereits BGH, Beschl. v. 23.3.2004 – VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866; v. 20.10.2005 – VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn 9 f. [= AGS 2006, 95]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Nr. 3305–3308 VV Rn 86a; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 91 Rn 38). Das Mahnverfahren ist Teil des in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO angesprochenen gerichtlichen Verfahrens. Zwar sind das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Mahnverfahren – mehr noch als das selbstständige Beweisverfahren – mit dem streitigen Verfahren so eng verflochten ist, dass es als Teil des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO zu betrachten ist. Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Den engen Zusammenhang verdeutlicht insbesondere die gesetzliche Regelung in § 696 ZPO. Sie sieht vor, dass im Falle eines Widerspruchs "der Rechtsstreit" an das Prozessgericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO). Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht gilt der Rechtsstreit als dort anhä...