III. Die Verfassungsbeschwerde ist – jedenfalls im Hinblick auf die angegriffenen Beschlüsse v. 13.7. u. 6.10.2016 – zulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde v. 4.1.2017 ausdrücklich nur gegen den Beschluss des AG v. 28.10.2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge gerichtet, der ihrem Bevollmächtigten am 4.11.2016 zugegangen war. Durch die umfassende Sachverhaltsschilderung und Vorlage der entsprechenden Anlagen wurde jedoch deutlich, dass sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die vorangegangenen Beschlüsse des AG im Kostenfestsetzungsverfahren richten sollte. Dies hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit seinem Schreiben v. 30.1.2017 ausdrücklich klargestellt.
IV. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Sie hat mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) Erfolg.
a) Der VerfGH überprüft Entscheidungen, die – wie hier – in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge in verfahrensrechtlicher Hinsicht daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (std. Rspr.; vgl. VerfGH v. 26.6.2013, VerfGHE 66, 94/97; v. 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16, juris Rn 18).
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (std. Rspr.; vgl. VerfGH v. 31.3.2008, VerfGHE 61, 66/70; v. 26.1.2010, VerfGHE 63, 10/13; v. 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16, juris Rn 20 m.w.N.). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (st. Rspr.; vgl. VerfGH v. 16.5.2011, VerfGHE 64, 52/58; VerfGH v. 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16, juris Rn 20 m.w.N.). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH v. 9.2.1994, VerfGHE 47, 47/52; v. 7.7.2015 – Vf. 3-VI-15, juris Rn 18).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des AG München v. 13.7. u. 6.10.2016 nicht gerecht.
Die angegriffenen Entscheidungen des AG im Kostenfestsetzungsverfahren legen für die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr jeweils die vorgerichtliche Anwaltsgebühr i.H.v. 841,60 EUR zugrunde. Damit gehen die Entscheidungen von der nach Nr. 1008 VV erhöhten 1,6-fachen Geschäftsgebühr aus. Dies ergibt sich eindeutig aus der Berechnung auf S. 2 des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 13.7.2016. Der darauf basierende Nichtabhilfebeschluss v. 19.9.2016, in der Begründung ergänzt durch Beschl. v. 4.10.2016, und der die Erinnerung zurückweisende Beschl. v. 6.10.2016 nehmen darauf lediglich Bezug bzw. wiederholen diese Begründung teilweise.
Vorbem. 3 Abs. 4 VV bestimmt u.a. für Zivilprozesse Folgendes:
"Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 [außergerichtliche Tätigkeiten] entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet […]".
Bezugnehmend auf diese Vorschrift hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in seinem Kostenausgleichsantrag v. 18.5.2016 im Einzelnen ausgeführt, dass die Anrechnung nur erfolge, soweit derselbe Gegenstand vorliege. Dies setze einen zeitlichen, personellen und sachlichen Zusammenhang voraus; ein personeller Zusammenhang bestehe nur, soweit derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät gegenüber der gleichen Person tätig werde. Daher sei vorliegend nur die nicht erhöhte 1,3-fache Geschäftsgebühr anzurechnen. Diese Argumentation ist nachvollziehbar und findet auch ihre Stütze in der einschlägigen Lit. (vgl. z.B. Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, Vorbem. 3 VV Rn 116 f.; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Vorbem. 3 Rn 87 f.). Auf diesen Vortrag der Beschwerdeführerin ist das AG an keiner Stelle eingegangen. Angesichts des...