Im Aufsatzteil (S. 53 ff.) gibt N. Schneider einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Abrechnung bei Zahlungsvereinbarungen.
Mit der Frage, wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt zunächst einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erhält, er dann aber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nur zur Durchführung eines beschränkten Rechtsmittels rät und das Rechtsmittel dann auch nur im beschränkten Umfang durchgeführt wird, hatte sich der BGH (S. 60) zu befassen. Er hat zu Recht klargestellt, dass es auf den Auftrag ankommt. Wird dem Anwalt zunächst ein unbeschränkter Auftrag erteilt, dann fällt damit die volle Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert der Beschwer an. Die spätere Reduzierung des Auftrags führt nicht zum teilweisen Wegfall der Verfahrensgebühr. Es verhält sich bei den Anwaltsgebühren also anders als bei den Gerichtsgebühren, die sich nur nach dem Wert des späteren Antrags bemessen.
Nach wie vor kontrovers wird die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit anfällt (siehe hierzu VG Karlsruhe, S. 65).
Interessant ist die Entscheidung des FG Saarland (70), das zwar in einem Finanzgerichtsprozess entschieden hat; die Rechtsfrage stellt sich jedoch auch in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren, nämlich ob die fiktive Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid voraussetzt, dass der Gerichtsbescheid auch Bestand behält oder ob die Terminsgebühr im Nachhinein wegfällt, wenn Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Im Gegensatz zum FG Köln (AGS 2010, 21), das eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, bejaht das FG Saarland den Anfall einer Terminsgebühr selbst dann, wenn gegen den Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und dieser damit wirkungslos wird.
Das KG (S. 83) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Gerichtskostenermäßigung bereits bei Erlass eines Anerkenntnisurteils bzw. -beschlusses eintritt oder nur dann, wenn auch die Kostenlast anerkannt wird. Das KG kommt zu dem Ergebnis, dass bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Gerichtsgebührenermäßigung nicht greift. Das KG hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, was hier möglich war, da die Frage der Höhe der Gerichtskosten inzidenter im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden war. Die Rechtsbeschwerde ist aber leider nicht eingelegt worden.
Mit der Frage, ob für ein sog. Negativattest eine Gerichtsgebühr zu erheben ist, hatte sich das OLG Oldenburg (S. 85) zu befassen. Ebenso wie das OLG Düsseldorf (AGS 2017, 464) und das OLG Hamm (AGS 2018, 20) bejaht es eine Kostenpflicht. Demgegenüber haben das OLG Koblenz (AGS 2016, 408) und das OLG Köln (AGS 2017, 465) eine entsprechende Kostenpflicht abgelehnt. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist hier allerdings nicht zu erwarten, da eine Rechtsbeschwerde zum BGH in dieser Frage nicht zulässig ist. Auch hier wird sich der Anwalt weiterhin mit der jeweils örtlichen Rechtsprechung vertraut machen müssen.
Interessant ist auch die Entscheidung des BayVerfGH (S. 90), der einen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie die daraufhin ergangenen Entscheidung über die Erinnerung und die Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aufgehoben hat.
In gleich zwei Fällen hatte sich der BGH mit der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einem Anwaltswechsel zu befassen. Sowohl im Falle des Anwaltswechsels zwischen Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren (S. 97) als auch im Falle des Anwaltswechsels zwischen Mahnverfahren und streitigem Verfahren (S. 100) hält der BGH die Vorschrift des § 91 Abs. 2 ZPO für anwendbar mit der Folge, dass sich die Partei im Rahmen der Kostenerstattung fiktiv eine Gebührenanrechnung entgegenhalten lassen muss.
Erneut mit der Berechnung des Erledigungswertes bei Restwertanrechnung hat sich der BGH (S. 95) befasst und hat in Fortführung seiner Entscheidung vom 18.7.2017 (AGS 2018, 40) klargestellt, dass der Restwert beim Erledigungswert auch dann abzuziehen ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht behält, sondern veräußert.
Mit dem Umfang der Kosten der Säumnis hatte sich das OLG Köln (S. 101) auseinanderzusetzen und hat klargestellt, dass Kosten der Säumnis nicht die Kosten des versäumten Termins sind, sondern nur die Mehrkosten, die durch einen erneuten Termin anfallen.
Das AG Köln (S. 104) hat klargestellt, dass ein Anwalt, der einen Verkehrsunfall in eigener Sache reguliert, gleichwohl einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der üblichen Regulierungskosten hat.
AGS 2/2018, S. II