Das gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 569 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein eventueller Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist durch die – vom Antragsgegner genutzte – Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Mit Recht hat der Rechtspfleger des AG zugunsten des Antragstellers Gerichtskosten von 609,00 EUR festgesetzt. In dieser Höhe hat der Antragsteller Gerichtskosten gezahlt, die er angesichts der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des AG von dem Antragsgegner erstattet verlangen kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Gerichtskosten in dieser Höhe entstanden, so dass kein Rückerstattungsanspruch des Antragstellers besteht.
Die Gerichtskosten belaufen sich gem. Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. bei dem unangegriffen festgesetzten Gebührenwert von 7.560,00 EUR auf 609,00 EUR. Eine Ermäßigung nach Nr. 1221 (2) FamGKG-KostVerz. ist nicht eingetreten. Zwar hat das AG seine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage eines Anerkenntnisses des Antragsgegners getroffen. Da der Antragsgegner sich aber gegen die Kostenlast verwahrt hat, war über die Kosten streitig zu entscheiden. Dies steht der Gebührenermäßigung entgegen.
Für die entsprechende Vorschrift zum GKG (Nr. 1211 GKG-KostVerz.) ist streitig, ob in einer solchen Konstellation eine Gebührenermäßigung eintritt. Dies wird v.a. mit dem Argument vertreten, dass der Ermäßigungstatbestand nur auf die Anerkenntnisentscheidung Bezug nimmt und eine Parallele zur Entscheidung nach § 91a ZPO angesichts des unterschiedlichen Begründungsaufwandes nicht gerechtfertigt sei (vgl. z.B. OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511 [= AGS 2003, 120]; OLG Stuttgart AGS 2009, 248; OLG Köln FamRZ 2003, 1766).
Der Senat schließt sich hingegen der Gegenansicht (vgl. z.B. OLG Hamburg MDR 2005, 1195; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 374; Zöller/Herget, 32. Aufl. § 93 ZPO Rn 7; Herget, MDR 1995, 1097) an. Es fehlt zum einen bereits an der erforderlichen "Beendigung des gesamten Verfahrens" durch das Anerkenntnis, da sich dieses auf die Kostenfolge ausdrücklich gerade nicht bezieht. Insoweit ist seitens des Gerichts eine streitige Entscheidung zu treffen, ggf. auch nach weiterer Sachaufklärung hinsichtlich einer Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens.
Zum anderen bezieht sich der Ermäßigungstatbestand nach seinem Zweck nur auf Entscheidungen, die keine Begründung erfordern. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist die Gebührenermäßigung auf eine Klagerücknahme und die Erledigung der Hauptsache in den Fällen erstreckt worden, in denen entweder keine Entscheidung über die Kosten nach §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergeht oder eine solche einer Einigung der Parteien bzw. einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Dies ist ausdrücklich mit dem Zweck geschehen, dem damit entfallenden Begründungsaufwand Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks 15/1971, 159 f.). Diese Erwägung ist auf die Entscheidung nach Anerkenntnis zu übertragen. Auch in diesem Fall ist eine Gebührenermäßigung nur bei einem Fortfall des Begründungsaufwands gerechtfertigt. Eine streitige Kostenentscheidung nach Anerkenntnis ist aber zu begründen (vgl. nur OLG Brandenburg FamRZ 2004, 651), ggf. ist über die Frage der Veranlassung des Verfahrens sogar Beweis zu erheben, da – anders als nach §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO – das Gericht nicht auf der Grundlage des "bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" entscheidet. Mit Recht weist Herget (MDR 1995, 1097) auch darauf hin, dass auf der Grundlage der Gegenansicht ein weiterer Wertungswiderspruch entsteht, wenn das Gericht bei fehlender Entscheidungsreife über die Kosten zunächst Anerkenntnisteilurteil erlässt und nachfolgend über die Kosten entscheidet (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, 38. Aufl., § 307 ZPO Rn 12). Diese dann das Verfahren abschließende Entscheidung über die Kosten ergeht nicht aufgrund Anerkenntnisses, ist kein Anerkenntnisurteil und erfüllt auch sonst keinen Ermäßigungstatbestand, so dass es bei der vollen Gebühr bleibt. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung, die außerdem allein von dem Vorgehen des Gerichts abhinge, ist aber nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.