Leitsatz (amtlich)
Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 FamGKG-KV tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner den Anspruch zwar in der Hauptsache anerkennt, wegen seines Widerspruchs gegen die Kostenlast über diese aber streitig zu entscheiden ist.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 133 F 5664/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von
406 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wurde in einem Verfahren vor dem Amtsgericht auf Abänderung eines Titels auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Er hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" anerkannt und geltend gemacht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, da kein sofortiges Anerkenntnis vorliege.
Auf Antrag des Antragstellers hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die seitens des Antragsgegners zu erstattenden Kosten auf 1989,40 EUR festgesetzt, wobei 609 EUR Gerichtskosten mit festgesetzt worden sind. Gegen diesen ihm am 23.10.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 26.10.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass das Amtsgericht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen habe, indem es ihm den Kostenfestsetzungsantrag nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben habe. In der Sache ist er der Ansicht, dass die Gerichtsgebühr nur nach dem einfachen Gebührensatz festzusetzen sei, da er den Antrag anerkannt habe.
II. Das gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 569 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein eventueller Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist durch die - vom Antragsgegner genutzte - Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Mit Recht hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts zu Gunsten des Antragstellers Gerichtskosten von 609 EUR festgesetzt. In dieser Höhe hat der Antragsteller Gerichtskosten gezahlt, die er angesichts der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 26.9.2017 von dem Antragsgegner erstattet verlangen kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Gerichtskosten in dieser Höhe entstanden, so dass kein Rückerstattungsanspruch des Antragstellers besteht.
Die Gerichtskosten belaufen sich gemäß Nr. 1220 FamGKG-KV bei dem unangegriffen festgesetzten Gebührenwert von 7 560 EUR auf 609 EUR. Eine Ermäßigung nach Nr. 1221 (2) FamGKG-KV ist nicht eingetreten. Zwar hat das Amtsgericht seine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage eines Anerkenntnisses des Antragsgegners getroffen. Da der Antragsgegner sich aber gegen die Kostenlast verwahrt hat, war über die Kosten streitig zu entscheiden. Dies steht der Gebührenermäßigung entgegen.
Für die entsprechende Vorschrift zum GKG (Nr. 1211 GKG-KV) ist streitig, ob in einer solchen Konstellation eine Gebührenermäßigung eintritt. Dies wird v.a. mit dem Argument vertreten, dass der Ermäßigungstatbestand nur auf die Anerkenntnisentscheidung Bezug nimmt und eine Parallele zur Entscheidung nach § 91 a ZPO angesichts des unterschiedlichen Begründungsaufwandes nicht gerechtfertigt sei (vgl. z.B. OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511; OLG Stuttgart AGS 2009, 248; OLG Köln FamRZ 2003, 1766).
Der Senat schließt sich hingegen der Gegenansicht (vgl. z.B. OLG Hamburg MDR 2005, 1195; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 374; Zöller/Herget, 32. Aufl. § 93 ZPO Rn. 7; Herget MDR 1995, 1097) an. Es fehlt zum einen bereits an der erforderlichen "Beendigung des gesamten Verfahrens" durch das Anerkenntnis, da sich dieses auf die Kostenfolge ausdrücklich gerade nicht bezieht. Insoweit ist seitens des Gerichts eine streitige Entscheidung zu treffen, ggf. auch nach weiterer Sachaufklärung hinsichtlich einer Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens.
Zum anderen bezieht sich der Ermäßigungstatbestand nach seinem Zweck nur auf Entscheidungen, die keine Begründung erfordern. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist die Gebührenermäßigung auf eine Klagerücknahme und die Erledigung der Hauptsache in den Fällen erstreckt worden, in denen entweder keine Entscheidung über die Kosten nach §§ 91 a, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergeht oder eine solche einer Einigung der Parteien bzw. einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Dies ist ausdrücklich mit dem Zweck geschehen, dem damit entfallenden Begründungsaufwand Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucksache 15/1971, Seite 159 f.). Diese Erwägung ist auf die Entscheidung nach Anerkenntnis zu übertragen. Auch in diesem Fall ist eine Gebührenermäßigung nur bei einem Fortfall des Begründungsaufwands gerechtfertigt. Eine streitige Kostenentscheidung nach Anerkenntnis ist aber zu begründen (vgl. nur OLG Brandenburg FamRZ 2004, 651), ggf. ist über die F...