Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 2, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
1. Soweit diese meint, die im Termin v. 2.3.2017 zugunsten ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten entstandene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV stellten die durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursachten Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO dar, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Die von ihr mehrfach zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Entscheidung des BGH (BGHZ 159, 153 = NJW 2004, 2309 = AGS 2004, 243) ist im Hinblick auf die hier interessierende Rechtsfrage da noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung überholt. Sie ist infolge der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahre 2004 nicht (mehr) einschlägig.
a) Nach allgemeiner Ansicht in Rspr. und Lit. zählen zu den Säumniskosten i.S.d. § 344 ZPO entgegen des vermeintlichen Wortlauts nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Es fehlt insoweit an der Kausalität. Diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn die säumige Partei erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Senat, Beschl. v. 14.4.2008 – 17 W 72/08; v. 5.9.2008 – 17 W 227/08; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 344 Rn 7; Habel, NJW 1997, 2357, 2358; Hansens, RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn 1; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn 15 f.).
b) Dies vorausgeschickt handelt es sich entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Rechtsansicht bei der 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV nicht um Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO. Diese Gebühr ist für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallen und nicht deshalb, weil wegen der Säumnis der Verfügungsbeklagten im ersten Termin ein weiterer zusätzlich anberaumt und durchgeführt werden musste. Die Antragsrücknahme nach Einlegung des Einspruchs wirkt sich auf die anwaltlichen Gebühren ohnehin nicht aus.
c) Aber selbst dann, wenn ein Einspruchstermin durchgeführt worden wäre, was gebührenrechtlich zur Folge gehabt hätte, dass dem Prozessbevollmächtigten nunmehr eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV erwachsen wäre, gilt nichts anderes im Hinblick auf die Frage der Mehrkosten.
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Zwar hat dies zur Folge, dass die zunächst angefallene verminderte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV zu einer vollen i.H.v. 1,2 nach Nr. 3104 VV erstarkt. Eine solche wäre aber auch dann angefallen, wenn die Verfügungsbeklagte im ersten Termin nicht säumig gewesen wäre. Die Erhöhung der Terminsgebühr von 0,5 auf 1,2 ist damit keine Folge der Säumnis. Anders als unter der Geltung des § 38 Abs. 2 BRAGO, wird die Säumnis anwaltsgebührenrechtlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr sanktioniert, da es sich bei dem Verfahren vor und demjenigen nach Erlass des Versäumnisurteils um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Celle AGS 2016, 318; OLG Koblenz AGS 2010, 464; KG AGS 2008, 591; Senat, Beschl. v. 5.9.2008 – 17 W 227/08; AG Bremen AG kompakt 2010, 69; Hansens, RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, Rn 5; Hünnekes, Rpfleger 2004, 445, 451; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3105 VV Rn 57, 75; Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 15.9.2017, § 344 Rn 3.3; Wieczorek/Schütze/Büscher, Rn 18; a.A. nur: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rn 8). Die Entscheidung des BGH, die noch zu § 38 Abs. 2 BRAGO ergangen ist, ist damit insoweit überholt.
2. Auch mit ihrer Hilfsbegründung kann die Verfügungsklägerin keinen Erfolg haben. Wenn auch eine Antrags- bzw. Klagerücknahme nach Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 führt (Nr. 1211, 1411 GKG-KostVerz.), so handelt es sich bei den beiden Gebühren nicht um säumnisbedingte Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO (OLG Bremen OLGR 2005, 563; OLG Koblenz MDR 2008, 112; LAG BVVreport 2008, 237; Habel, NJW 1997, 2357, 2359; Hk-ZPO/Kießling, Rn 4; Hansens, RVGreport 2015, 50, 53.; Prütting, in: MK-ZPO, 5. Aufl., § 344 Rn 13; Toussaint, Rn 3.2; Wieczorek/Schütze/Büscher, Rn 17; a.A. AG Hannover JurBüro 2009, 487; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 344 Rn 4). Die drei Gerichtsgebühren waren bereits mit Klageerhebung bzw. dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstanden. Durch das Versäumnisurteil infolge des Fernbleibens der Beklagten sind keine weiteren Gebühren angefallen, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung ist es lediglich nicht mehr möglich, dass es durch eine Klage- bzw. Antragsrücknahme noc...