ZPO § 344; RVG VV Nrn. 3104, 3105; GKG-KostVerz. Nrn. 1210, 1211
Leitsatz
- Zu den Säumniskosten i.S.d. § 344 ZPO zählen nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart, 15.9.1988 – 8 W 493/88, OLG Köln, 14.4.2008 – 17 W 72/08, OLG Köln, 5.9.2008 – 17 W 227/08).
- Daher handelt es sich bei der für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallenen 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV nicht um Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO.
OLG Köln, Beschl. v. 13.9.2017 – 17 W 210/17
1 Sachverhalt
Im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 2.3.2017 war die Verfügungsbeklagte nicht vertreten. Die beantragte einstweilige Verfügung erging durch Versäumnisurteil mit einer Kostenentscheidung zum Nachteil der Verfügungsbeklagten. Hiergegen legte diese Einspruch ein. Noch vor der Durchführung des anberaumten weiteren Verhandlungstermins nahm die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Mit Beschl. v. 29.5.2017 legte das LG der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits auf mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Verfügungsbeklagte zu tragen hat. Die Kostenfestsetzung zugunsten der Verfügungsbeklagten wurde antragsgemäß durchgeführt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 22.6.2017 hat die Verfügungsklägerin beantragt, zu ihren Gunsten eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV nebst Umsatzsteuer, insgesamt 602,74 EUR festzusetzen. Zur Begründung verweist sie auf eine Entscheidung des BGH (NJW 2004, 2309). Sie ist der Ansicht, bei der im Termin v. 2.3.2017 zugunsten ihres Rechtsvertreters entstandenen 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV handele es sich um Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO, die allein durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursacht worden seien. Denn diese Gebühr bleibe ungeachtet der Antragsrücknahme bestehen. Dass im Fall des Erscheinens eines Terminsvertreters für die Beklagte am 2.3.2017 die höhere 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen wäre, stelle eine nicht relevante Reserveursache dar. Jedenfalls sei ihr durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten im Termin die Möglichkeit genommen worden, ohne den vorherigen Erlass eines Versäumnisurteils ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurückzunehmen. Dadurch sei sie nun gehindert, eine Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 Gebühren gem. Nr. 1412 GKG-KostVerz. auf 1,0 gem. Nr. 1411 GKG-KostVerz. in Anspruch nehmen zu können.
Die Rechtspflegerin hat, nachdem sie die Verfügungsklägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die 0,5-Terminsgebühr keine durch die Säumnis verursachten Mehrkosten darstellten, deren Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich diese mit ihrem Rechtsmittel. Sie verbleibt bei ihrer Rechtsansicht und verweist erneut auf die Entscheidung des BGH.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 2, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
1. Soweit diese meint, die im Termin v. 2.3.2017 zugunsten ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten entstandene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV stellten die durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursachten Mehrkosten i.S.d. § 344 ZPO dar, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Die von ihr mehrfach zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Entscheidung des BGH (BGHZ 159, 153 = NJW 2004, 2309 = AGS 2004, 243) ist im Hinblick auf die hier interessierende Rechtsfrage da noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung überholt. Sie ist infolge der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahre 2004 nicht (mehr) einschlägig.
a) Nach allgemeiner Ansicht in Rspr. und Lit. zählen zu den Säumniskosten i.S.d. § 344 ZPO entgegen des vermeintlichen Wortlauts nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Es fehlt insoweit an der Kausalität. Diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn die säumige Partei erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Senat, Beschl. v. 14.4.2008 – 17 W 72/08; v. 5.9.2008 – 17 W 227/08; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 344 Rn 7; Habel, NJW 1997, 2357, 2358; Hansens, RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn 1; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn 15 f.).
b) Dies vorausgeschickt handelt es sich entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Rechtsansicht bei...