Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 4 u. Abs. 3 SGG.
Die Berufung ist zulässig. Namentlich steht ihr entgegen der Einschätzung des Beklagten kein wie auch immer geartetes missbräuchliches Verhalten der Kläger entgegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier 761,60 EUR und übersteigt somit den in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag. Soweit bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Fällen von Rechtsmissbrauch ausnahmsweise ein erstinstanzliches und mit der Berufung weiter verfolgtes Begehren nicht berücksichtigt wird, wenn der Kläger vor dem SG entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung Anträge willkürlich nur gestellt hat, um Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 144, Rn 14), liegt ein solcher Fall hier schon deshalb nicht vor, weil die hier ursprünglich im Vordergrund stehende Rechtsfrage erst durch das Urteil des BSG v. 2.4.2014 und damit deutlich nach Klageerhebung geklärt worden ist, so dass bei Klageerhebung von einem willkürlichen Klageantrag keine Rede sein kann. Zudem steht hier auch keine eindeutige gesetzliche Regelung in Rede. Zwar stützt – worauf noch einzugehen sein wird – das von dem Beklagten genannte Urteil des BSG v. 2.4.2014 vorliegend den Rechtsstandpunkt des Beklagten. Bei nur leicht abweichender Fallkonstellation wäre hier möglicherweise aber auch der Rechtsstandpunkt der Kläger richtig gewesen. Ein Fall einer "willkürlichen" Einschränkung des Rechtsmittels (vgl. dazu BSG, Urt. v. 28.2.1978 – 4 RJ 73/77, juris) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Kläger ihr Berufungsbegehren nicht eingeschränkt haben, und zwar ersichtlich auch nicht durch die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages. Ob die unbeschränkte Berufungseinlegung in Fällen der vorliegenden Art überhaupt grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen sein kann, kann hier offen bleiben. Der Senat vermag im vorliegenden Einzelfall jedenfalls keinen Missbrauch zu erkennen, zumal der Rechtsstandpunkt der Kläger auch in Ansehung des Urteils des BSG v. 2.4.2014 nicht von vornherein als abwegig anzusehen ist. I.Ü. ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit einer Berufung möglichst einfach festzustellen sein soll. Damit und mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02, juris) wäre es nicht zu vereinbaren, innerhalb der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung inzident deren Begründetheit zu über prüfen und ab einem gewissen Grad der Offenkundigkeit der Unbegründetheit von einer Unzulässigkeit der Berufung auszugehen.
Die Berufung ist teilweise begründet. Die ihr zugrunde liegende Klage ist zulässig und teilweise begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die von ihm zu erstattenden Aufwendungen für die Widerspruchsverfahren auf 337,96 EUR begrenzt. Allerdings stehen den Klägern auch nicht die von ihnen geltend gemachten weiteren 761,60 EUR, sondern (nur) weitere 257,04 EUR zu.
Rechtsgrundlage des Anspruchs der Kläger auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. dem Abhilfebescheid v. 8.5.2013, mit dem der Beklagte konkludent die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X anerkannt hat, sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid v. 1.7.2013. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat – hier also der Beklagte –, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden v. 8.5.2013 und 1.7.2013 bindend entschieden, dass der Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Kläger dem Grunde nach zu erstatten hat.
Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts rechnet der Kläger eine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2400, 1008 VV – hier in der vorliegend maßgeblichen bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung – i.H.v. 480,00 EUR.
Die nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die – wie hier – bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 2 RVG). Sie umfassen nach Nr. 2400 des VV eine Geschäftsgebühr...