Einführung
Mit dem 2. KostRMoG ist zum 1.8.2013 die Einigungsgebühr für eine sog. "Zahlungsvereinbarung" eingeführt worden. Mit dieser Variante nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV werden die Fälle erfasst in denen
Gleichzeitig ist in § 31b RVG klargestellt worden, dass der Gegenstandswert einer solchen Einigung nicht mit dem Wert der Hauptsache zu bewerten ist, sondern lediglich mit 20% des Anspruchs.
1
• |
kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, |
• |
dem Schuldner die Forderung gestundet oder ihm nachgelassen wird, die Forderung in Raten zu zahlen und |
• |
der Gläubiger vorläufig auf eine Vollstreckung der Forderung oder deren Titulierung verzichtet. |
I. Gegenstandswert
Während für die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV der volle Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG gilt, beläuft sich der Gegenstandswert einer Zahlungsvereinbarung dagegen nur auf 20% des Anspruchs (§ 31b RVG).
Da sich in der Zwangsvollstreckung der Wert eines Anspruchs zzgl. Zinsen und Kosten vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen versteht (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG), sind die 20% von diesem Gesamtwert abzuleiten.
Beispiel: Gegenstandswert ohne Zinsen und Kosten
Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser 10.000,00 EUR zu zahlen hat. Nach Eintritt der Fälligkeit lässt der Kläger durch seinen Anwalt die Zwangsvollstreckung androhen. Es wird daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich auf den vollen Wert von 10.000,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV) beträgt dagegen nur 20% hiervon, also 2.000,00 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
167,40 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
225,00 EUR |
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
412,40 EUR |
|
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
78,36 EUR |
|
Gesamt |
|
490,76 EUR |
Beispiel: Gegenstandswert mit Zinsen
Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser 10.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2017 zu zahlen habe. Am 1.3.2018 lässt der Kläger durch seinen Anwalt die Zwangsvollstreckung androhen. Es wird daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wiederum auf den vollen Wert der zu vollstreckenden Forderung, jetzt also 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen (170,45 EUR). Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beträgt wiederum nur 20% – allerdings unter Einbeziehung der Zinsen –, also 2.034,09 EUR. Bei beiden Gebühren ist daher ein Gebührensprung eingetreten.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
181,20 EUR |
|
(Wert: 10.170,45 EUR) |
|
|
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
301,50 EUR |
|
(Wert: 2.034,09 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
502,70 EUR |
|
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
95,51 EUR |
|
Gesamt |
|
598,21 EUR |
Beispiel: Gegenstandswert mit Zinsen und Kosten
Der Kläger hat mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen, wonach dieser 7.500,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2017 zu zahlen habe. Im April 2017 hatte der Kläger erfolglos eine Gehaltspfändung ausgebracht, für die ihm folgende Vollstreckungskosten entstanden sind:
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
136,80 EUR |
|
(Wert: bis 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
156,80 EUR |
|
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
29,79 EUR |
|
Gesamt Honorar |
|
186,59 EUR |
4. |
Gerichtskosten |
|
20,00 EUR |
|
Gesamt |
|
206,59 EUR |
Am 1.3.2018 lässt er durch seinen Anwalt die erneute Zwangsvollstreckung androhen. Es wird daraufhin eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wiederum auf den vollen Wert der Hauptforderung (7.500,00 EUR), zuzüglich der Zinsen (478,60 EUR) und der Kosten (206,59 EUR), insgesamt somit auf 8.185,19 EUR. Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beträgt wiederum nur 20% – aller dings unter Einbeziehung der Zinsen und der Kosten –, also 1.637,04 EUR.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
|
|
181,20 EUR |
|
(Wert: 8.185,19 EUR) |
|
|
|
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
|
225,00 EUR |
|
(Wert: 1.637,04 EUR) |
|
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
|
426,00 EUR |
|
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
80,94 EUR |
|
|
|
Gesamt |
506,94 EUR |
|
|
Zum Teil wird in der Rspr. vertreten, die Ermäßigung des Gegenstandswertes auf 20% trete dann nicht ein, wenn im Rahmen der Zahlungsvereinbarung noch weitere Regelungen getroffen würden, etwa eine Sicherungsabtretung.
Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung (hier: im Rahmen der Zwangsvollstreckung) zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart, ist die Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert zu berechnen. Die in § 31b RVG vorgeschriebene Kürzung des Gegenstandswertes auf 20% der Forderung findet keine Anwendung.
AG...