Eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO dem Schuldner eine Ratenzahlung bewilligt. Abgesehen davon, dass es bereits an einer Einigung fehlt, verzichtet der Gläubiger nicht vorläufig auf die Vollstreckung, sondern führt diese weiter durch, da ja gerade der Gerichtsvollzieher die Raten einziehen soll.
Der Abschluss eines Zahlungsplans durch den Gerichtsvollzieher mit dem Zweck der Herbeiführung einer gütlichen Einigung begründet keine Einigungsgebühr für den Gläubigeranwalt.
AG Stockach, Beschl. v. 10.1.2017 – M 927/16[6]
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht für den Anwalt des Gläubigers nicht, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine gütliche Einigung gem. § 802b Abs. 2 ZPO trifft, wonach die titulierte Forderung in 3 Teilbeträgen getilgt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubigervertreter sein Einverständnis mit der Ratenzahlung erklärt hat.
AG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2014 – 61 M 6/14[7]
Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV aus.
AG Augsburg, Beschl. v. 11.11.2013 – 1 M 9500/13[8]
Für eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 802b ZPO in der Fassung vom 29.7.2009 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entsteht in der Regel keine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV.
LG Duisburg, Beschl. v. 12.8.2013 – 7 T 131/13[9]
1. Eine gütliche Einigung nach § 802b ZPO kommt zwischen dem Gerichtsvollzieher in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und damit hoheitlich handelnd auf der einen Seite und dem Schuldner auf der anderen Seite zu Stande. Es handelt sich nicht um eine auf Privatautonomie gestützte Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Deshalb entsteht bei einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO für den Gläubigervertreter keine Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 1000 VV.
2. Der Umstand, dass der Gläubiger eine gütliche Einigung von vornherein ausschließen kann und er der Zahlungsvereinbarung unverzüglich nach Unterrichtung widersprechen kann, ändert daran nichts.
AG Oberndorf, Beschl. v. 6.8.2013 – 3 M 594/13[10]
Der Rechtsanwalt des Zwangsvollstreckungsgläubigers erhält für die Vereinbarung einer Ratenzahlung im Rahmen der gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher keine Einigungsgebühr.
AG Düsseldorf, Beschl. v. 3.7.2013 – 664 M 1052/13[11]
Beispiel: Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher
Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Urteil über 1.860,00 EUR erwirkt und beauftragt den Gerichtsvollzieher. Dieser bewilligt dem Schuldner gem. § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO monatliche Raten i.H.v. 400,00 EUR.
Es entsteht nur die Verfahrensgebühr. Eine Einigungsgebühr fällt nicht an.
1. | 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV | 45,00 EUR | |
(Wert: 1.860,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 9,00 EUR | |
Zwischensumme | 54,00 EUR | ||
3. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 10,26 EUR | |
Gesamt | 64,26 EUR |
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