Soweit in Strafsachen Wertgebühren vorgesehen sind, bleiben die bisherigen Gebührensätze unverändert bestehen.

Eine Erhöhung der Gebühren tritt hier allerdings dadurch ein, dass sich die Wertgebühren auch in Strafsachen nach den Beträgen der Tabellen der § 13 und § 49 RVG richten, so dass auch hier im Ergebnis höhere Gebühren entstehen.

Autor: Von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen, und Rechtsanwältin Lotte Thiel, Koblenz

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