1. Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst auf den 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %. Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen, wobei sich insoweit der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung nach § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen oder durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten richtet, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.
  2. Die Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers kommt nicht in Betracht, wenn dieser die weiteren Schadensfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, so dass sie sich nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewert auswirken (Festhaltung BGH, 27.8.2009 – VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 u. BGH, 23.6.2004 – IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197).

BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZR 141/10

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