Endlich scheinen selbst die jahrzehntelang undankbaren Versorgungsausgleichssachen gebührenmäßig interessant zu werden. Das verdanken wir dem FGG-ReformG mit seinen grundlegenden Neuerungen und einer Vielzahl hierzu ergangener obergerichtlicher Entscheidungen. In keiner Familiensache i.S.d. § 111 FamFG sind seit Inkrafttreten des FGG-ReformG so viele gebührenrechtliche Fragen gerichtlich beantwortet worden. Es wird ausgelegt und kontrovers diskutiert, was das Zeug hält, aber es wird überwiegend auch richtig entschieden. So geht das OLG Jena in seinem Beschl. v. 19.9.2011 (in diesem Heft S. 131) zutreffend davon aus, dass eine Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst bei Zustimmung der Beteiligten nicht entsteht. Die Regelung des § 221 Abs. 1 FamFG ist eine Sollvorschrift mit der Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht erfüllt sein können. Man kann eben nicht alles haben. Die Entscheidung des OLG Jena befasst sich im Übrigen mit der Abrechnung von Gebühren nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 111 Abs. 4 FGG-ReformG. Insoweit ist hinzuweisen auf die Anm. von N. Schneider, der die Abrechnung des Verbundverfahrens, Ermittlung des Anrechnungsbetrages und der abgetrennten und selbstständigen Versorgungsausgleichssache anschaulich und für die Praxis verständlich darstellt (in diesem Heft S. 133).
Eine Einigungsgebühr im Versorgungsausgleich konnte nach bisherigem Recht nur in seltenen Ausnahmefällen entstehen. Dies ist nun erfreulich anders geworden. Die Hürden, die bisher zu überwinden waren, wurden durch das neue Recht weitestgehend abgebaut. Im Hinblick auf die bisherige Gesamtsaldierung der auszugleichenden Anrechte wurde der Anfall einer Einigungsgebühr im Falle des Abschlusses einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bisher regelmäßig deshalb zurückhaltend beurteilt, weil der Vertrag zwischen den beteiligten Eheleuten als einseitiger Verzicht angesehen worden ist und dies nicht den Tatbestand der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV erfüllen konnte. Jetzt ebnet der von Amts wegen zu gestaltende Hin-undHer-Ausgleich der jeweiligen in der Ehezeit erworbenen Anrechte den Weg zum Anfall der Einigungsgebühr. Richtig sind deshalb auch die Entscheidungen des OLG Karlsruhe v. 6.3.2011 und des OLG Hamm v. 28.7.2011 (in diesem Heft S. 137), die einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs als "wechselseitig" i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV verstehen, sofern nur beide Beteiligten solche Anrechte erworben haben (ebenso jetzt auch LG München, zur Veröffentlichung vorgesehen für Heft 4/2102).
Der Streit über das Entstehen der Einigungsgebühr bei einer Vereinbarung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auf der Grundlage des neuen Teilungsprinzips beendet. Die Einigungsgebühr entsteht grundsätzlich immer dann, wenn der Anwalt an dem Abschluss eines Vertrags mitwirkt, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies hatte das OLG Frankfurt (AGS 2010, 424 m. Anm. Thiel = FamRZ 2010, 922) auch bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des FGG-ReformG erkannt und entsprechend entschieden: Die Einigungsgebühr wird bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgelöst, weil i.S.d. §§ 10 ff. VersAusglG künftig ein Hin-und-Her-Ausgleich für jedes einzelne Anrecht der Beteiligten vorzunehmen ist. Auf die insoweit vor Inkrafttreten des FGG-ReformG ergangene Rechtsprechung sollte nicht mehr zurückgegriffen werden.
Einen Sonderfall betrifft die Entscheidung des OLG Naumburg (in diesem Heft S. 145), das Anrechte, die dem Grunde nach für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung ausscheiden, nicht bewertet wissen möchte. Der Entscheidung lag ein Anrecht zugrunde, das fehlende Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG besaß, weil es bei einem ausländischen Versorgungsträger geführt wurde. Das OLG sieht, dass insoweit grundsätzlich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch nach den §§ 20 ff. VersAusglG nach der Scheidung in Betracht kommt. Allerdings muss bei der Scheidung erst einmal geprüft und ermittelt werden, ob es sich auch tatsächlich um ein Anrecht mit fehlender Ausgleichsreife handelt. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. FamGKG bewertet ausdrücklich nicht ausgleichsreife oder auszugleichende, sondern lediglich, "Anrechte" der beteiligten Eheleute. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG gebietet deshalb auch die Bewertung von Anrechten, die bei der Scheidung noch nicht hinreichend verfestigt sind oder bei denen es aus anderen Gründen an der Ausgleichsreife i.S.d. § 19 Abs. 2 VersAusglG fehlt. Es spricht somit vieles dafür, dass sich der Wertansatz für die anwaltlichen Gebühren auch auf solche Anrechte beziehen muss (so zutreffend OLG Stuttgart AGS 2010, 557, das allerdings insoweit § 50 Abs. 3 FamGKG anwendet). Für eine Einbeziehung der Bewertung streitet nicht zuletzt die Entstehu...