Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 2 RVG differenziert derzeit nicht danach, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die verschiedenen Auftraggeber derselbe ist oder ob verschiedene Gegenstände zugrunde liegen. Ein Teil der Rspr. hatte daher die Vorschrift unreflektiert auch auf solche Fälle angewandt, in denen der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes vertreten hatte.[1] Daneben haben diese Gerichte dann auch noch die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zugesprochen, da auch deren Voraussetzung erfüllt war.
Gegen diese Auffassung ist zu Recht eingewandt worden, dass sie dem Gebührensystem des RVG widerspricht.[2] Eine Addition der Gegenstandswerte einerseits und eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Entweder liegt der anwaltlichen Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde; dann bleibt es bei dem einfachen Wert; dafür erhöhen sich jedoch Verfahrens- und Geschäftsgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0. Liegen dagegen verschiedene Gegenstände zugrunde, dann werden die einzelnen Werte nach § 22 Abs. 2 S. 2 RVG bzw. § 23 Abs. 1 S. 4 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG zusammengerechnet, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ist daneben aber ausgeschlossen.
Der BGH[3] hatte bereits diese Systematik berücksichtigt und klargestellt, dass eine Anhebung der Höchstgebühr gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG nur in Betracht kommt, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände vertritt.
Diese Rspr. soll durch das 2. KostRModG im Gesetz verankert werden, indem § 22 Abs. 2 S. 2 RVG entsprechend geändert wird.
Norbert Schneider
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