Der Rechtsbehelf hat in der Sache teilweise Erfolg. Auf den am 11.3.2011 eingegangenen Antrag sind Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 129,95 EUR festzusetzen.
Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfevergütung die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zu, wenn – wie vorliegend – mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind, und zwar auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2006 – 5 W 2/06 [= AGS 2007, 45]; KG, Beschl. v. 3.5.2007 – 1 W 407/06 [= AGS 2007, 466]; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.5.2010 – 2 Wx 4/10).
Dies beruht zum einen darauf, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV in Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses geregelt ist, in dem die allgemeinen Gebühren aufgeführt sind. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach Teil 2 ("Außergerichtliche Tätigkeiten"), wobei die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren in dessen Abschnitt 5 geregelt sind.
Aufgrund dieser Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften kann aus der diesem Abschnitt vorangestellten Vorbem. 2.5 VV, wonach Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen, nicht der Schluss gezogen werden, dass die in Teil 1 geregelten allgemeinen Gebühren nicht zur Anwendung gelangen könnten. Vielmehr wird durch die Vorbem. 2.5 VV lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des 2. Teils genannter Gebühren ausgeschlossen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., m. w. Nachw.).
Die Beschwerdeführerin ist hier gem. Nr. 1008 VV für mehrere Personen als Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig gewesen, nämlich aufgrund eines Auftrags für mehrere Mandanten im gleichen Rahmen und mit innerem Zusammenhang zwischen den Beratungsgegenständen (vgl. KG a.a.O., m. w. Nachw.). Insofern beruht die Gebührenerhöhung auf dem Grundsatz, dass eine Vertretung mehrerer Auftraggeber eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt mit sich bringt (vgl. OLG Oldenburg a.a.O., m. w. Nachw.). Gründe dafür, dem Rechtsanwalt im Bereich der Beratungshilfevergütung die Erhöhung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV zu versagen, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Insbesondere greift § 38 SGB II nicht i.d.S., da dieser lediglich die Bevollmächtigung bzw. die Antrags- und Entgegennahmebefugnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. der umgangberechtigten Personen beinhaltet, nicht jedoch Aussagen dazu trifft, welche inhaltlichen Prüfungen und Beratungen hinsichtlich der Belange der von diesen vertretenen Personen erforderlich sind. Allein das fiskalische Interesse, Beratungshilfekosten möglichst gering zu halten, kann wiederum kein Argument sein, diese grundsätzlich nur für den Bedarfsgemeinschaftsvorstand zu erstatten. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Bezirksrevisor vorgebrachten Arguments, mit der Übernahme eines Beratungshilfemandats nehme ein Rechtsanwalt von vornherein Vergütungseinbußen zugunsten der Allgemeinheit in Kauf.
Mit der hier vorgenommenen Festsetzung der Erhöhungsgebühr begibt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung v. 7.11.2008 – 9 W 491/08. In der dieser zugrunde liegenden Fallkonstellation hatte der Rechtsanwalt in kostenrechtlicher Hinsicht nur eine Auftraggeberin vertreten, nachdem auch lediglich diese Beratungshilfe beantragt hatte. Aus diesem Grund konnte deren minderjährige Tochter – obgleich Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – nicht als weitere Auftraggeberin angesehen werden.
Vorliegend hatten die Antragstellerinnen hinsichtlich der Beratungshilfe zu 1) bis 3) diese beantragt. Der Beratungshilfeschein wurde dann für sie und – aus für den Senat nicht nachvollziehbaren Gründen – T. K. erteilt. Allerdings wurden die Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X in der Sache nur für die Antragstellerinnen hinsichtlich der Beratungshilfe zu 2) und 3), jeweils gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin hinsichtlich der Beratungshilfe zu 1) gestellt, so dass die Beschwerdeführerin für zwei Auftraggeberinnen tätig wurde und daher nur die Festsetzung einer 0,3-Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Pauschale gerechtfertigt ist.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin