I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Kläger sei unbegründet, weil eine wirksame Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG in seiner ab dem 1.7.2008 geltenden Fassung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Da die Honorarvereinbarung nicht vor dem 1.7.2008 geschlossen worden sei, finde § 4 RVG in der bis dahin geltenden Fassung keine Anwendung. Eine dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügende Erklärung habe die Beklagte erst am 23.7.2008 abgegeben. Im Blick auf das anwendbare Recht sei § 61 Abs. 2 RVG, der lediglich den Übergang von der BRAGO zum RVG regele, nicht einschlägig. Nach § 60 Abs. 1 RVG sei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor einer Gesetzesänderung erteilt worden sei. In Anwendung dieser Bestimmung wäre auf die Honorarvereinbarung nicht § 3a RVG, sondern § 4 RVG a.F. anzuwenden. § 60 RVG bezwecke nach seinem Grundgedanken eine Veränderungssperre hinsichtlich der bestimmenden Faktoren für Grund und Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung. Im Falle einer individuellen Vergütungsvereinbarung werde deren Höhe nicht mit der Erteilung des Mandats, sondern erst mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung bestimmt. Daher könne es für die Frage, ob eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zur Vergütung wirksam getroffen sei, nur auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses ankommen.
Eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG sei vorliegend nicht gegeben. In der Rücksendung der unterzeichneten Honorarvereinbarung durch die Beklagte liege schon deshalb keine Annahme des Antrags, weil die von der Beklagten stammende Erklärung von dem Antrag abweiche und gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu verstehen sei. Eine wirksame Annahme dieses Antrags durch die Kläger sei nicht vorgetragen und scheitere überdies an der Nichtbeachtung der Textform des § 126b BGB.
Die Widerklage sei gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Zahlung der Beklagten entbehre mangels einer wirksamen Honorarvereinbarung eines Rechtsgrundes. Dem Anspruch stehe nicht die Einrede aus § 814 BGB, § 4b S. 2 RVG entgegen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Für die Form der hier zu beurteilenden Gebührenvereinbarung gilt aufgrund einer analogen Anwendung des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die durch das Gesetz vom 12.6.2008 zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BGBl I S. 1000, 1003) mit dem 1.7.2008 in Kraft getretene Regelung des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG. Da den nach dieser Vorschrift zu beachtenden Anforderungen der Textform (§ 126b BGB) nicht genügt ist, erweist sich die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung als nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Folglich besteht kein Anspruch auf die mit der Klage verfolgte vereinbarte Vergütung (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB); demgegenüber ist die auf Erstattung der teilweise geleisteten vereinbarten Vergütung gerichtete Widerklage gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB, § 4b S. 2 RVG als begründet zu erachten.
1. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung hat nach dem Inhalt des seit dem 1.7.2008 anwendbaren § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform des § 126b BGB zu entsprechen.
a) Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Da die Kläger vor dem 1.7.2008 von der Beklagten mandatiert wurden, wäre auf der Grundlage dieser Regelung die bis zum 30.6.2008 gültige Formvorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG anzuwenden (i.d.S. Mayer, AnwBl 2008, 479, 483; Enders, JurBüro 2008, 337, 338). Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG infolge ihrer auf die Berechnung der Vergütung bezogenen Tatbestandsfassung nur für die Vergütung als solche, also die Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG) des Rechtsanwalts (Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. § 60 Rn 8), und darum nicht für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gilt (Schneider a.a.O., § 60 Rn 9; a.A. Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., § 60 Rn 85 ff.). Jedenfalls wird die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, soweit die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung betroffen ist, durch die spezielle Regelung des § 61 Abs. 2 RVG verdrängt.
b) Die Norm des § 61 Abs. 2 RVG sieht als Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens des RVG vor, dass auf eine Vergütungsvereinbarung die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, wenn der Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit noch unter der Geltung der BRAGO erteilt, die auf die Vergütungsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen der Parteien aber erst nach dem Inkrafttreten des RVG abgegeben worden...