I. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO, weshalb über die sofortige Beschwerde gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter des Senats entscheidet (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 267).
II. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Im dafür vorgesehenen Verfahren gem. §§ 103, 104 ZPO hat der gem. § 21 Nr. 1 RPflG zuständige Rechtspfleger auf der Grundlage der bindenden Kostengrundentscheidung des OLG die von der Beteiligten I. H. an den Beteiligten H. G. zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin haben keinen Erfolg.
1. Mit Beschluss des AG wurden die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die verstorbene M. G. von H. G. als Alleinerbe beerbt wurde. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Der Beteiligte H. G. ließ zu dieser ihm bekanntgegebenen Beschwerde durch seine anwaltlichen Vertreter Stellung nehmen. Hierfür konnten letztere gem. Nr. 3500 VV eine Vergütung in Höhe einer 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer beanspruchen.
2. Der Beteiligte H. G. kann gem. § 80 S. 1 FamFG i.V.m. der im Beschluss des OLG enthaltenen Kostengrundentscheidung die Erstattung dieser ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Beschwerdeführerin verlangen. Es handelt sich hierbei um notwendige Aufwendungen.
Die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten sind zwar nicht bereits kraft Gesetzes notwendig, da eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG fehlt (§ 80 S. 2 FamFG verweist nur auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, s. OLG Köln FGPrax 2011, 205) und im Beschwerdeverfahren vor dem OLG kein Anwaltszwang besteht (vgl. § 10 Abs. 1 FamFG; der Sonderfall des § 114 Abs. 1 FamFG ist nicht gegeben). Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aber anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (vgl. hierzu OLG München MDR 1996, 861). Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine Ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (Schindler, in: MüKoZPO, 3. Aufl., § 80 FamFG Rn 9; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 80 Rn 4).
Eine Orientierungshilfe hierfür bietet § 78 Abs. 2 FamFG, wonach den Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 80 FamFG Rn 4). Die Notwendigkeit ist somit dem Grunde nach gegeben, wenn die Sache eine gewisse Schwierigkeit aufweist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 80 Rn 28; Schindler, a.a.O., Rn 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 31. Aufl., § 80 FamFG Rn 4). Allerdings hat § 78 Abs. 2 FamFG (ebenso wie die weitgehend entsprechende Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO) eine andere Zielrichtung, nämlich die Ausgaben der Staatskasse für die Beiordnung von Anwälten zu senken (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn 28). Dort stehen fiskalische Gesichtspunkte, also die Erhaltung des Staatsvermögens im Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staatskasse kein Verfahrensbeteiligter ist und somit auch nicht gestaltend in das jeweilige Gerichtsverfahren (hier das Nachlassverfahren) eingreifen kann.
Anders verhält es sich bei § 80 FamFG, der die Interessen des "gegnerischen" unterliegenden Verfahrensbeteiligten im Blick hat und diesen vor einer übermäßigen Kostenbelastung schützen will. Einerseits wird zwar das Bedürfnis, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beauftragen, dadurch gemindert, dass dort der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 26 FamFG). Andererseits enthebt dies die Beteiligten nicht der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 27 FamFG; vgl. hierzu Keidel/Sternal, a.a.O., § 26 Rn 20; § 27 Rn 3), was wiederum ein Bedürfnis für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begründen kann. Auch kann die konkrete Verfahrenssituation nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es etwa (wie hier) darum geht, eine Beschwerde gegen eine begünstigende Gerichtsentscheidung abzuwehren. Letztlich kann der Umstand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so "schwierig" ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelage...