1. Bei einem Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich inhaltlich auf ein derartiges Gespräch einzulassen. Dient der Anruf lediglich der Klärung, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, löst das keine Terminsgebühr aus.
  2. Beweisbelastet ist, wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.9.2010 – 14 W 510/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?