Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer Terminsgebühr durch Telefonat mit der Gegenseite; Beweislast für Gebührentatbestand
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich inhaltlich auf ein derartiges Gespräch einzulassen. Dient der Anruf lediglich der Klärung, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, löst das keine Terminsgebühr aus.
2. Beweisbelastet ist, wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt.
Normenkette
RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 24.08.2010) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 24.8.2010 geändert:
Die nach dem Beschluss des LG Trier vom 13.4.2010 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 661,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2010 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt (Wert: 588,34 EUR).
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. In Höhe von 180 EUR nebst Zinsen ist der angefochtene Beschluss gem. § 319 ZPO zu berichtigen, weil sich die Rechtspflegerin offensichtlich verrechnet hat. Die auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Gebühren und Auslagen ergeben addiert den Betrag von 1.050 EUR. Zzgl. Umsatzsteuer von 199,50 EUR errechnet sich die Summe von 1.249,50 EUR. Vermutlich infolge eines "Zahlendrehers" zwischen der 2. und der 3. Ziffer ist im angefochtenen Beschluss der Betrag von 1.429,50 EUR daraus geworden.
2. Von dem richtigen Betrag von 1.249,50 EUR sind zugunsten der Klägerin weitere 494,40 EUR zzgl. Umsatzsteuer 93,94 EUR, insgesamt 588,34 EUR abzusetzen, so dass der zu erstattende Betrag auf 661,16 EUR zu reduzieren ist.
Die Rechtspflegerin hat zwar im Ausgangspunkt recht, dass eine Terminsgebühr auch durch eine telefonische Besprechung ausgelöst werden kann, die auf eine Erledigung des anhängigen Verfahrens abzielt, ohne dass dieses Gespräch zu einer Einigung oder einem Erfolg führt. Es trifft auch zu, dass das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.2.2010 an seine Partei darauf hindeutet, dass an diesem Tag ein solches Telefonat mit dem Vertreter der Klägerin geführt wurde.
Jedoch ist der Vertreter der Klägerin dem rechtserheblich entgegengetreten. Er hat ausgeführt bei diesem Telefonat habe er lediglich den Beklagtenvertreter davon informiert, dass er die Klage zurücknehmen werde und dass deshalb eine Anreise zu dem bevorstehenden Termin nicht erforderlich sei. Diese Version des Gesprächs wird dadurch gestützt, dass die Klage später zurück genommen wurde mit dem Zusatz " ob die Widerklage fortgesetzt wird, mag der Beklagte entscheiden". Die Widerklage ist nachfolgend aufgrund eines gerichtlichen Hinweises zurückgenommen worden.
Die Terminsgebühr entsteht bei einer Besprechung mit dem Ziel der Meidung eines gerichtlichen Verfahrens nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich darauf einzulassen. Dient ein Telefonat lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurück genommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (vgl. die Fallbeispiele bei Bischof, RVG-Kommentar, 3. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rz. 51, 67, 68, 75c).
Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (OLG Koblenz in NJW 2005, 2162; Bischof, a.a.O., Rz. 81). Dies vorausgesetzt, kann der Beklagte vorliegend keine Terminsgebühr beanspruchen.
Auf die erfolgreiche Beschwerde ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu berichtigen und auf den aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbetrag zu reduzieren.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde sind gem. § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Den Wert der Beschwerde bemisst der Senat nur nach dem Angriff der Beschwerde, ohne den berichtigten Teilbetrag.
Fundstellen