II. 1. Das Beschwerdegericht hat unter Berufung auf die Rspr. des BGH ausgeführt: Eine Terminsgebühr sei für die Klägervertreter nicht angefallen. Diese entstehe bei der Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV nur in solchen Verfahren, für die entweder eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen oder ausnahmsweise anberaumt worden sei. Das Berufungsverfahren sei nach der Einführung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Verfahren mehr, in dem eine mündliche Verhandlung obligatorisch sei. Entsprechend könne eine Terminsgebühr in diesem Verfahren erst anfallen, wenn ein Verhandlungstermin nach § 523 Abs. 1 ZPO bestimmt worden sei.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.

a) Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1, Fall 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Parteivertreter haben ein solches Einigungsgespräch im Mai 2010 geführt. Dadurch ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1, Fall 3 VV angefallen, weil die auf die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens zielende Besprechung vor dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO stattgefunden hat.

b) Das Beschwerdegericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rspr. des BGH, insbesondere auf den Beschl. v. 15.3.2007 (V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 [= AGS 2007, 397). Dort ist zwar ausgeführt, dass eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz nicht entstehe, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweise. Dieser Entscheidung lag aber der Sachverhalt zugrunde, dass die Besprechung, für die eine Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1, Fall 3 VV geltend gemacht wurde, nach dem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO stattgefunden hatte. Im Beschluss des BGH v. 15.3.2007 wird entscheidend auf die gesetzgeberischen Ziele bei Einführung der Möglichkeit einer Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 2 ZPO abgestellt, nach der die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zügig erledigt werden sollen und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben soll. Diese Ziele würden vereitelt, wenn man die Vorbem. 3 Abs. 3 VV dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung die Terminsgebühr durch eine Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts entstehe. Insbesondere wird auf einen im Schrifttum gegebenen "Praxistipp” für den Anwalt des Berufungsbeklagten abgestellt, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 [= AGS 2007, 397])."

c) Anders liegt der Fall, wenn die Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens, wie vorliegend, bereits vor dem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt ist. Dann tritt das gesetzgeberische Ziel in den Vordergrund, durch die Terminsgebühr für das außergerichtliche Einigungsgespräch einen Anreiz für den Anwalt zu schaffen, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beizutragen (vgl. Begründung des Entwurfs des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 15/1971, S. 148, 209). Dies dient zum einen dem Interesse der Parteien an einer möglichst kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits (BT-Drucks 15/1971, S. 209) und zum anderen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 [= AGS 2007, 292]; Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09, zfs 2010, 286 [= AGS 2010, 164]).

Dieses der Regelung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV zugrunde liegende Entlastungsziel würde nur sehr unvollkommen erreicht, wenn der Prozessbevollmächtigte – auch in einem Fall wie dem vorliegenden – die Terminsgebühr durch das Einigungsgespräch erst nach der Terminsbestimmung gem. § 523 Abs. 1 S. 2 ZPO verdienen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 [= AGS 2007, 292]; Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 [= AGS 2007, 292]). Das Berufungsgericht hat nach § 523 Abs. 1 ZPO vor der Terminsbestimmung zu entscheiden, ob die Berufung nach § 522 ZPO verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 [= AGS 2007, 397]) und ...

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