Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zu Unrecht hat das AG gemeint, die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG sei nach Nr. 3502 VV mit einer 1,0-Gebühr zu vergüten. Vielmehr ist diese Beschwerde nach Nr. 3500 VV mit einer 0,5-Gebühr abzurechnen, was zu o.g. Entscheidung führt.

Nach Nr. 3502 VV entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren über die Rechtsbeschwerde. Der Beteiligte zu 1) und das AG verkennen bei ihrer Ansicht, dass diese Vorschrift im Streitfall anwendbar sei, dass eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt worden war und der 6. Zivilsenat des OLG Celle im Verfahren über die eingelegte weitere Beschwerde entschieden hat und nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH hat in ständiger Rspr. klargestellt, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist – auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist (vgl. BGH NJW 2007, 158 [= AGS 2007, 14]). Findet Nr. 3502 VV nur in Verfahren über die Rechtsbeschwerde Anwendung, greift dieser Gebührentatbestand nicht bei Verfahren über die weitere Beschwerde ein. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beteiligten zu 1 und dem AG zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen Fundstelle im Kommentar von Gerold/Schmidt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn 24). Denn dort heißt es lediglich, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsanwalt die Gebühr nach "Nr. 3502 vor dem Gericht der Rechtsbeschwerde" erhält, wobei dieses Gericht auch ein OLG sein kann. Da im Streitfall über keine Rechtsbeschwerde entschieden worden ist, betrifft die dortige Ansicht einen anderen Fall. Überdies vertritt Müller-Rabe im selben Kommentar die Ansicht, dass Nr. 3502 VV in Verfahren über die weitere Beschwerde nach § 27 FGG keine Anwendung findet (VV 3502 Rn 6).

Da in Ermangelung einer Regelungslücke eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt, erhält im Erbscheinerteilungsverfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde vertritt, nach allgemeiner Ansicht in der Rspr. und dem überwiegenden Schrifttum, der sich der Senat anschließt, nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 1727[= AGS 2006, 475]; OLG München, Beschl. v. 5.12.2006 – 32 Wx 158/06 [= AGS 2007, 297]; vgl. auch die Nachweise bei Meyer, JurBüro 2011, 74).

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