1. Vom Grundsatz her ist die Argumentation sowohl in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wie auch in der Nichtabhilfeentscheidung völlig korrekt:
Die Kosten eines sogenannten "Rechtsanwaltes am dritten Ort" sind regelmäßig nur in Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Klägers ansässigen Anwaltes erstattungsfähig (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZB 13/11 [= AGS 2012, 434]; Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10; Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10 [= AGS 2012, 47]; Senat, Beschl. v. 2.2.2012 – 11 W 201/12; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 7005, 7006 VV Rn 25 ff., jew. m.w.N.). Richtig ist auch, dass selbst eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt hieran nichts ändert, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.11.2009 – I ZB 101/08, ferner ist vom BGH mehrfach entschieden, dass eine bereits vorprozessuale Tätigkeit der später eingeschalteten auswärtigen Anwaltskanzlei eine entsprechende Erstattungsfähigkeit grundsätzlich nicht zu begründen vermag (Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 93/06 Tz 14 [= AGS 2008, 260]; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 26).
2. Unter besonderen Voraussetzungen sind von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen möglich, siehe z.B. BGH, Beschl. v. 7.6.2011 – VIII ZB 102/08 [= AGS 2011, 460]; Beschl. v. 12.11.2009 – I ZB 101/08; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 28 ff.).
Vom Vorliegen derartiger Voraussetzungen, die zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines "Anwaltes am dritten Ort" führen, ist hier auszugehen:
a) Soweit der BGH eine bereits vorprozessuale Tätigkeit des auswärtigen Anwaltes als nicht ausreichend erachtet um die Erstattungsfähigkeit von dessen Reisekosten begründen zu können, beruht dies auf der Erwägung, eine vernünftige und kostenorientierte Partei werde bereits für die vorprozessuale Tätigkeit einen Anwalt an ihrem Wohnort beauftragen; maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit bereits die Beauftragung des Anwaltes mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung (Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 22.2.2007, a.a.O., Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 26). Dieser Gesichtspunkt spricht hier jedoch nicht gegen den Kläger, denn genau dies hat er – als damals in Frankfurt wohnhaft – getan. Unstreitig bediente er sich zur Führung auch weiterer im Zusammenhang mit dem Unfall stehender Prozesse der in Frankfurt ansässigen Kanzlei seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten.
b) Richtig ist ferner, dass selbst eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt alleine kein Grund ist, diesen für den Rechtsstreit bei einem auswärtigen Gericht zu mandatieren (siehe oben 1.). Andererseits kann nach der – bereits vom Kläger zitierten – Rspr. des BGH auch von einer kostenbewussten Partei nicht erwartet werden, auf einen mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und andere, am neuen Wohnort ansässige, Anwälte zu beauftragen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.3.2004 – VII ZB 27/02). Inwiefern dieser Gesichtspunkt generell trägt und insbesondere mit der neuesten Rspr. des BGH übereinstimmt, braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls hier ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits unmittelbar nach dem Unfall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und gerade deswegen eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten geführt hat, bei denen offensichtlich insbesondere die medizinischen Gegebenheiten eine wesentliche Rolle spielten; die Vertrauensbeziehung zu seinen Anwälten bezog sich also bereits auf dieses Ereignis selbst. Auch in der neuen Rspr. des BGH wird der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant nach wie vor ein gewisser Stellenwert eingeräumt (Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10 Rn 8 m.w.N. [= AGS 2012, 47]).
c) Ergänzend spielt bei der Beurteilung eine Rolle, dass eine Begründung der Zuständigkeit des LG München II durch rügelose Einlassung der in Coburg ansässigen Beklagten hier anfänglich nicht absehbar war. Ohne kostenrechtliche Nachteile konnte der Kläger hier deshalb seine bereits für ihn tätigen Anwälte beauftragen.