Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht vor.
Der BGH hat in einem Beschl. v. 30.3.2006 (NJW 2006, 1525 [= AGS 2006, 323]) zum damals geltenden entsprechenden § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO ausgeführt, dass die Vorschrift bei einer Verfahrensunterbrechung nur anwendbar sei, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden sei. Nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens sei ein solcher Auftrag aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Der BGH hat ferner entschieden, dass die Vorschrift nicht an die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag anknüpfe und damit nicht den Fall regele, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden sei.
An dieser rechtlichen Würdigung hat sich durch die weitgehend unveränderte Nachfolgeregelung des § 15 RVG nichts geändert. Demnach kann auch bei einem bloßen Nichtbetreiben des Verfahrens nach Ablauf von zwei Kalenderjahren allein eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht schon zu einer neuen Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG führen. Die mangelnde Mitwirkung beider Eheleute im Versorgungsausgleichsverfahren, das Weglegen der Akten wegen Nichtbetreibens des Verfahrens und der Antrag des Beschwerdeführers v. 5.4.2011, das Verfahren fortzusetzen, machen die Sache nicht zu einer neuen Angelegenheit. Das Weglegen der Akten beruht auf entsprechenden Vorschriften in der Aktenordnung und hat ausschließlich gerichtsinterne Bedeutung. Der Rechtsanwalt bleibt in Fällen des Ruhens, der Aussetzung oder der Unterbrechung des Verfahrens beauftragt, die Angelegenheit ist nicht erledigt. Denn er muss regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbrechung, der Aussetzung und des Ruhens noch gegeben sind (AnwK-RVG/Schneider, 6. Aufl. 2012, Rn 287 f.). Das gilt auch für den Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens, dessen Gründe dem Gericht verborgen bleiben. Es ist zudem nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinerzeit das Mandat mit dem Beschwerdeführer formal beendet und ihm 2011 einen neuen Auftrag erteilt hat.
Mit dieser Rechtsauffassung folgt das Beschwerdegericht der im Anschluss an die o.a. Entscheidung des BGH veröffentlichten Auffassung anderer Oberlandesgerichte in Fällen des Ruhens und der Aussetzung des Verfahrens (OLG Köln AGS 2011, 321; KG FamRZ 2011, 667 [= AGS 2010, 599]; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 665 [= AGS 2011, 125]; a.A. OLG Brandenburg AGS 2009, 432, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH; ferner Gerold/Schmidt/Mayer, 20. Aufl., Rn 153 zu § 15 RVG) und der Entscheidung des FG Baden-Württemberg v. 23.8.2010 zu dem Fall des Nichtbetreibens eines gerichtlichen Verfahrens (AGS 2010, 606).
Dieses Ergebnis ist für den Beschwerdeführer im konkreten Fall auch nicht unbillig. Wenn man berücksichtigt, dass die Vorschrift den für eine völlige Neueinarbeitung erforderlichen Aufwand des Rechtsanwalts vergüten soll, war eine solche hier nicht erforderlich. Denn die konkreten Scheidungsvoraussetzungen bedurften keiner Einarbeitung, und 2007 lagen Auskünfte im Versorgungsausgleich nicht vor, so dass die entsprechende Arbeit erst mit der Fortsetzung des Verfahrens begann.