Das FamG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, da eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV nicht angefallen ist und somit nicht festzusetzen war.
Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV ist weder in direkter noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift entstanden.
Soweit der Beteiligte zu 1) einwendet, eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV sei trotz der Tatsache, dass er am Termin nicht teilgenommen habe, entstanden, da er durch ein Verschulden des Gerichts nicht zum Termin geladen worden sei, kann offen bleiben, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich zum Termin hätte geladen werden müssen oder nicht.
Denn eine fiktive Erstattung einer Terminsgebühr für den Fall, dass ein Termin tatsächlich durchgeführt worden ist, findet nicht statt. Eine Terminsgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV nur bei tatsächlicher Vertretung in einem anberaumten Termin (s. auch Hartmann, KostG, 41. Aufl., 3104 VV Rn 4). Erscheint der Verfahrensbevollmächtigte – aus welchen Gründen auch immer – zu diesem Termin nicht – hat er seinen Mandanten nicht vertreten. Die Überprüfung der Gründe, die zur Nichtvertretung geführt haben, unterliegt nicht dem Kostenverfahren. Die Überprüfung der Frage, ob der Beteiligte zu 1) vorliegend hätte zum Termin geladen werden müssen oder nicht, erfolgt daher ebenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Soweit der Beteiligte zu 1) geltend macht, die Terminsgebühr sei nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden, ist ihm entgegen zu halten, dass die Entstehung der Terminsgebühr nach deren Vorschrift davon abhängig ist, dass in dem zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in einem Sorgerechtsverfahren jedoch gerade nicht vorgeschrieben. Eine mündliche Verhandlung ist die mit den Beteiligten grundsätzlich vorzunehmende mündliche Erörterung nicht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 29 m.w.Nachw. zur Rspr.).
Diese Auffassung hat der Senat in ständiger Rspr. bereits während der Geltung des FGG vertreten (Beschl. v. 15.4.2009 – 6 WF 110/09; Beschl. v. 2.6.2009 – 6 WF 124/09 u. Beschl. v. 22.3.2010 – 6 WF 85/10). Sie entspricht auch der überwiegenden während der Geltung des FGG ergangenen Rspr. (OLG Köln AGS 2008, 593; OLG Düsseldorf AGS 2009, 114; OLG Koblenz RVGreport 2008, 350).
Der Senat sieht aufgrund der Einführung des FamFG keine Veranlassung, seine zum FGG entwickelte Rspr. zu ändern. Denn die Vorschrift des § 155 FamFG zur zeitnahen Ansetzung eines Erörterungstermins entspricht der Vorschrift des § 50e FGG. Auch der nach § 155 FamFG anzuberaumende Termin bleibt Erörterungstermin und ist keine mündliche Verhandlung (s. bereits Beschl. d. Senats v. 2.5.2011 – 6 WF 127/11 u. v. 29. 4.2011 – 6 WF 129/11).