Die Entscheidung ist richtig.

Es hat ein Termin stattgefunden. An dem hat der Anwalt jedoch nicht teilgenommen, sodass eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht in Betracht kommt.

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist ebenfalls nicht angefallen. Das beruht aber nicht darauf, dass im Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, sondern darauf, dass das Gericht gar nicht im schriftlichen Verfahren entschieden hat, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Entscheidung ergeht nicht deshalb im schriftlichen Verfahren, weil der Anwalt am Termin nicht teilnimmt.

Norbert Schneider

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