Die Klägerin begehrt Bezahlung zweier Vorschussrechnungen für die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Der Beklagte ist Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Insgesamt traten dem Fond 542 Gesellschafter bei. Für die Beteiligung über den von der XY Gemeinnützige Wohnungsbau-AG initiierten Fond hatte diese einen Prospekt erstellt. Der Beklagte erteilte der Klägerin einen Auftrag zur Erhebung einer Klage gegen die XY und die ihn beratende Bank. Dem kam die Klägerin nach, erhob jedoch keine individuelle Klage für den Beklagten, sondern fasste die Ansprüche von 163 Anlegern in einer gemeinsamen Klage zusammen. Darin warf die Klägerin für die Anleger der XY vor, über wichtige Umstände, insbesondere über Altlasten und das Risiko des Ausbleibens der dem Fond gewährten staatlichen Förderung nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Auch der beratenden Bank wurden diese Pflichtverletzungen angelastet.
Der Sachvortrag der Klägerin in der ersten Instanz war hinsichtlich der gerügten Prospektfehler einheitlich. Dies schließt die komplette Darstellung über die Auflegung und Gestaltung der Beteiligung ein. Individuelle Aspekte enthielt die Klageschrift jedoch zu den jeweiligen Anträgen und zur Erwerbssituation.
Nach Abweisung der Klage durch das LG beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Einlegung und Begründung der Berufung. Dem kam die Klägerin nach und legte für insgesamt 150 Anleger Berufung ein. Vor der Berufungseinlegung hatte die Klägerin den Beklagten angeschrieben und diesen auch auf die möglichen Kosten der Durchführung der Berufung hingewiesen. Dabei machte sie geltend, dass die Gerichtskosten abhängig von der Zahl der mitwirkenden Anleger seien, machte aber keine vergleichbaren Angaben zu den Abrechnungsmodalitäten der Rechtsanwaltsvergütung. Vielmehr führte sie darin aus, dass sie nach RVG abrechnen werde.
Auch in der Berufungsinstanz wird die Klage weiterhin auf das Vorliegen von Prospektfehlern gestützt. Dabei stellte die Klägerin – wie bereits erstinstanzlich – für jeden Berufungskläger u.a. einen individuellen Antrag auf Zahlung. Die Summe aller streitgenossenschaftlich verfolgten Ansprüche beträgt unter Berücksichtigung von Freistellungsanträgen 33.713.390,00 EUR. Das KG hatte den Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 30 Mio. EUR festgesetzt.
Zwischen den Parteien besteht nunmehr Streit, wie die Rechtsanwaltsvergütung für die zweite Instanz zu berechnen ist, nachdem die Klägerin dem Beklagten zwei Vorschussrechnungen übermittelt hat. In diesen legt die Klägerin den individuellen Klageantrag des Beklagten mit einem Gesamtstreitwert in Höhe von 77.890.000,21 EUR zugrunde und errechnet hieraus ihre Gebühren in Höhe der ursprünglichen Klageforderung. Dabei legte die Klägerin eine 1,6fache Verfahrensgebühr und eine 1,2fache Terminsgebühr zugrunde. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass die Vergütung der Klägerin anhand des Gesamtstreitwerts zu berechnen sei, die dann entsprechend des jeweiligen Anteils des jeweiligen Anlegers hieraus berechnet werden müsse. Die Beklagte kommt dadurch zu deutlich geringeren Vergütungsansprüchen der Klägerin.
Nachdem die Klägerin den Beklagten zunächst auf Zahlung von 4.092,20 EUR in Anspruch genommen hat, hat der Rechtsschutzversicherer des Beklagten nach Klagezustellung einen Betrag in Höhe von 816,46 EUR an die Klägerin gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nebst der hierauf entfallenden Zinsen übereinstimmend mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Ansicht für die Berechnung ihrer Forderungen sei von dem ihr durch den Beklagten erteilten Auftrag auszugehen. Dies sei die Angelegenheit, in der sie für den Beklagten tätig sei. Diese Angelegenheit sei auch der Gebührenrechnung nach RVG zugrunde zu legen. Eine bloß dem eigenen Gegenstandswert entsprechende anteilige Beteiligung an dem Gesamtstreitwert sämtlicher Streitgenossen sei gesetzlich gar nicht vorgesehen. In einem Fall wie hier käme es damit sogar zu einer Deckelung ihrer Vergütung, da der Gesamtstreitwert nicht über 30 Mio. EUR festgesetzt werden dürfe. Dies führe im Ergebnis dazu, dass sie zum Teil unentgeltlich tätig werden müsse und sogar teilweise Gebühren zurückzuerstatten hätte. Auch inhaltlich betrachtet liege nicht eine Angelegenheit vor, sondern jeweils eine Vielzahl von verschiedenen Angelegenheiten. Zwar sei teilweise der Sachvortrag hinsichtlich der gerügten Prospektfehler identisch. Hinsichtlich einer Vielzahl von Gesichtspunkten sei der Vortrag jedoch höchst unterschiedlich und individuell ausgestaltet. Dies gelte für das Zustandekommen der Beteiligung, die Anlagementalität, die Kausalität und die Schadensberechnung.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.