Die Klägerin macht eine Vergütungsforderung für eine anwaltliche Vertretung des Beklagten in einem Berufungsverfahren vor dem KG geltend. Die Beklagte ist Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds, der insgesamt 542 Gesellschafter hat. Für den Beitritt zu dem Immobilienfonds hatte die GEWOBAG in einem Prospekt, der u.a. durch die Commerzbank AG vertrieben wurde, geworben. Wegen behaupteter Fehler in dem Prospekt führte der Beklagte, vertreten durch die Klägerin, gemeinsam mit weiteren 94, nach subjektiver Klageerweiterung, gemeinsam mit insgesamt 163 weiteren Klägern vor dem LG Berlin einen Rechtsstreit gegen die GEWOBAG. In erster Instanz hat das LG die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche der Fondsgesellschafter abgewiesen. Gemeinsam mit 149 weiteren Klägern legte der Beklagte Berufung zum KG ein. Das Verfahren wurde beim KG von nunmehr 150 der ursprünglich klagenden 164 Gesellschafter als Berufungskläger fortgesetzt. Verschiedene Termine zur mündlichen Verhandlung über die Berufung haben bereits stattgefunden, eine Beweisaufnahme ist begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden, eine Entscheidung somit noch nicht ergangen. Der Sachvortrag zu den anspruchsbegründenden Lebenssachverhalten enthielt für alle Betroffenen übereinstimmende Teile, insbesondere hinsichtlich der Projektgestaltung mit der Entwicklung der Fondsgesellschaft. Der Vortrag zu den weiteren Umständen der Werbung, mündlich geführten Gesprächen und der steuerlichen Auswirkung der Beteiligten war – jedenfalls erstinstanzlich – auf den jeweiligen Streitgenossen bezogen. Die in den Anträgen genannten Beträge wurden individuell errechnet.
Für den Beklagten rechnet die Klägerin einen Gegenstandswert von 259.643,03 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt: Der Zahlungsantrag über 100.929,02 EUR sowie der Freistellungsantrag im Wert von 158.705,01 EUR. Die Klägerin macht entsprechend dem von ihr angesetzten Gegenstandswert eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von 3.283,20 EUR sowie eine Terminsgebühr von 2.426,40 EUR geltend. Auf diese Beträge hat die Klägerin einen Nachlass von 20 % gewährt, sodass sich schließlich ein Vergütungsbetrag von 5.493,61 EUR ergibt. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten hat hierauf 3.149,41 EUR bezahlt, sodass die Differenz die Klageforderung ergibt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass vorliegend nicht "dieselbe Angelegenheit" für alle Mandanten überarbeitet wurde und es somit um verschiedene Angelegenheiten ginge. § 22 Abs. 1 RVG fände demnach keine Anwendung. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sei gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gerechtfertigt, da es nur auf die für den Beklagten geltend gemachten Ansprüche ankomme. Diese seien mit den für die anderen Streitgenossen erhobenen Ansprüchen nicht als dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7, 22 Abs. 1 RVG anzusehen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgenossenschaftlich erhobenen Ansprüche stellten einen im Wesentlichen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, der die Annahme derselben Angelegenheit i.S.d. § 7 RVG rechtfertige.