Die Beschwerde richtet sich gegen die vom LG vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 EUR.
Gegenstand des Rechtsstreits waren Provisionsansprüche, welche die Klägerin anlässlich des Verkaufs einer Maschine geltend macht. Sie trägt vor, mit der Beklagten sie eine Provision in Höhe von 20 % des Kaufpreises als Provision vereinbart worden. Vor Aufnahme war insoweit eine Provision i.H.v 450.000,00 EUR aus einem angenommenen Kaufpreis von 2,25 Mio. EUR in Rechnung gestellt worden.
Die Klägerin hat mit der Begründung, dass sie den letztendlich vereinbarten Kaufpreis nicht kenne, Stufenklage auf Auskunft und Leistung entsprechend des mitgeteilten Kaufpreises erhoben. Sie hat in der Klageschrift ausgeführt, dass bei Bezifferung des Leistungsantrags eine Teilklage von nicht mehr als 10.000,00 EUR geltend gemacht werde. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil die behauptete Provisionsvereinbarung nicht erwiesen sei.
Den Streitwert hat das LG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht auf den Aufwand der Auskunftserteilung ankomme, weil bei der Stufenklage der höchste Wert entscheidend sei. Insoweit sei nach dem Vortrag der Klägerin von einem ihr zustehendem Provisionsanspruch in der Größenordnung von 450.000,00 EUR auszugehen. Der Klägerin sei allerdings letztendlich zu glauben, dass in der Leistungsstufe lediglich ein Betrag von nicht mehr als 10.000,00 EUR geltend gemacht werden solle.
Gegen die Festsetzung haben die Prozessbevollmächtigen der Beklagten im eigenen Namen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 450.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung tragen sie vor, dass gem. § 44 GKG für die Wertberechnung der höchste der mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche maßgebend sei, nach dem sich das Interesse des Klägers bei Klagerhebung bestimme. Dies sei der Leistungsanspruch mit einem Wert laut Klagevortrag von 450.000,00 EUR, also 20 % der behaupteten Kaufpreissumme von 2.250.000,00 EUR. Hätte die Klägerin lediglich ein Interesse von 10.000,00 EUR, hätte sie auf die Nennung des potentiellen Kaufpreisbetrages verzichten müssen. Sie könne den genannten Wert nun nicht dadurch zu ihren Gunsten niedrig halten, dass lediglich ein Interesse im Rahmen einer Teilklage vorgegaukelt werde. Denn die angestrebte Auskunft hätte sie in die Lage versetzt, den behaupteten Provisionsanspruch insgesamt geltend zu machen. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die Klägerin sich im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft in der Leistungsstufe auf eine Teilklage beschränken sollte. Wenn es möglich wäre, durch Ankündigung einer Teilklage im Bereich des Zahlungsanspruchs den Streitwert zu senken, würde dies zu einer Aushöhlung von § 44 GKG führen.
Die Klägerin hatte bereits im Zusammenhang mit der später zurückgenommenen Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass bei jeder Teilklage die wahre Forderung höher sei als der im Prozess geltend gemachte Betrag, sich aber der Streitwert einer Teil-Leistungsklage dennoch auf den eingeklagten Teilbetrag beschränke.
Die Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, war zum Teil erfolgreich.