1. Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert bestimmt sich gem. §§ 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG). Bei der Stufenklage werden die Werte der einzelnen Stufen entgegen der Grundregel von § 39 Abs. 1 GKG nicht zusammengerechnet, sondern gem. § 44 GKG aus dem höchsten der so verbundenen Ansprüche bestimmt. Dies ist grundsätzlich der Leistungsanspruch, da er im Gegensatz zu den Vorbereitungsansprüchen, wie etwa der Auskunft, auf eine Vermögensmehrung beim Kläger zielt und deswegen das höhere wirtschaftliche Gewicht hat. Der Wert des Auskunftsantrags wird demgegenüber nach gefestigter Rspr. regelmäßig mit einem Bruchteil des Leistungsantrags bewertet (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., "Stufenklage" Rn 5050; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 44 GKG Rn 3).
Allerdings fordert es § 44 GKG (entgegen den verkürzenden Darstellungen bei Schneider/Herget, a.a.O., "Stufenklage" Rn 5051; anders Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 44 GKG Rn 2: "meistens") nicht, den Wert stets nach dem Leistungsantrag zu bemessen. Für die Wertberechnung ist der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. Dies lässt offen, ob dies der Leistungsanspruch oder einer der vorbereitenden Ansprüche ist. Wäre stets der Wert des Leistungsantrags bestimmend, wäre die Formulierung "der höhere" in § 44 GKG unverständlich.
2. Der zur Feststellung, welcher Antrag den höheren Wert hat, gebotene Vergleich des Werts der Anträge führt dazu, dass in der vorliegenden Verbindung eines umfassenden Auskunftsantrags mit einem auf einen Teilbetrag begrenzten Leistungsantrag auf den mit 90.000,00 EUR zu bewertenden Auskunftsantrag abzustellen ist.
a) Der Wert des Leistungsantrags beläuft sich auf 10.000,00 EUR.
Nach der mit der Klage dargelegten Vorstellung eines Provisionsanspruchs insgesamt wäre der Streitwert auf mit 450.000,00 EUR zu bemessen. Dieses Ergebnis würde aber dem ausdrücklich erklärten Interesse der Klägerin nicht gerecht, auf der Grundlage der angestrebten Auskunft lediglich einen Teilbetrag von 10.000,00 EUR geltend machen zu wollen. Es ist kein Grund ersichtlich, im Rahmen von § 254 ZPO Teil-Leistungsklagen nicht zuzulassen. Die Beschränkung auf den beanspruchten Teil muss sich, um einen Widerspruch zu vermeiden, auch im Streitwert widerspiegeln.
Dass diese Begrenzung nicht im angekündigten Klageantrag, sondern nur in der Begründung der Klageschrift ausgeführt wird, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer schon deswegen unerheblich, weil der Klagantrag unter Berücksichtigung seiner Begründung auszulegen ist. Das wirtschaftliche Ziel der Klägerin beschränkt sich auf eine Zahlung von 10.000,00 EUR, wie es im Übrigen auch bei einer isoliert erhobenen Teil-Leistungsklage der Fall wäre. Dass die Klägerin im Rahmen der Stufenklage ausnahmsweise einen noch unbezifferten Leistungsanspruch rechtshängig machen kann, ändert daran nichts.
b) Eine Beschränkung entsprechend dem des angekündigten Leistungsantrags besteht für das Interesse der Klägerin an der angestrebten Auskunft aber nicht. Eine Beschränkung wäre etwa zu erwägen, wenn lediglich Auskunft dahingehend verlangt werden würde, ob der für die Berechnung der Provision maßgebliche Kaufpreis einen Betrag von jedenfalls der Höhe erreicht hat, die den angestrebten Teil der Provision rechtfertigen würde. Darum geht es der Klägerin aber gerade nicht. Die Auskunft wird über den gesamten Kaufpreis verlangt und würde bei Erteilung die Klägerin in die Lage versetzen, die in Anspruch genommene Gesamtprovision zu beziffern.
Das Interesse der Klägerin an der Auskunft ist daher ausgehend von dem Gesamt-Provisionsanspruch zu bemessen. Der Senat bemisst das Auskunftsinteresse vorliegend mit 20 % der angestrebten Leistung von 450.000,00 EUR Provision, somit auf 90.000,00 EUR.
3. Mit diesem Ergebnis läuft § 44 GKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerade nicht leer, sondern wird die Vorschrift konsequent angewendet. Die Klägerin vermag sich durch die Kombination der Teil-Leistungsklage mit einem aufs Ganze gerichteten Auskunftsbegehren im Übrigen auch keinen der Intention des Gesetzes widersprechenden Vorteil zu verschaffen: Würde sie die Teil-Leistungsklage auf den vollen Anspruch erweitern, würde sich der Streitwert entsprechend erhöhen.