Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Das als zulässiges Rechtsmittel bezeichnete Schreiben des Klägers war als Beschwerde i.S.v. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG auszulegen.
2. Die Beschwerde ist begründet. Voraussetzung für eine Zweitschuldnerhaftung nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG ist eine ordnungsgemäße Erstschuldnerkostenrechnung. Daran fehlt es vorliegend bereits, weil der Beklagte zu 2) von der Landeskasse nur auf die Hälfte des von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) geschuldeten Betrages hätte in Anspruch genommen werden können, also in Anbetracht der im Schlussurteil des LG angeordneten Kostenaufhebung auf ein Viertel der gesamten Gerichtskosten.
a) Wegen der Gerichtskosten kann der vermögende Streitgenosse von der Landeskasse nämlich nur mit dem Anteil in Anspruch genommen werden, den er auch im Innenverhältnis gegenüber der bedürftigen Partei zu tragen hat (vgl. MüKo/ZPO-Motzer, 4. Aufl., § 122 Rn 3). Bei Gesamtschuldnern haftet im Innenverhältnis jeder im Zweifel nur für die Hälfte (§ 426 Abs. 1 BGB). Die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) auf den vollen geschuldeten Betrag würde es dagegen dem Kläger als Zweitkostenschuldner ermöglichen, den Beklagten zu 1) im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch zu nehmen. Das würde den Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe konterkarieren, weil der Beklagte zu 1) im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB mittelbar mit Kosten belastet werden würde, von dessen Zahlung er nach § 122 ZPO gerade befreit ist (vgl. MüKo/ZPO a.a.O.).
b) Daher ist, soweit dem Beklagten zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, § 31 Abs. 3 S. 1 GKG anzuwenden (vgl. zu § 5 KostO Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 5 Rn 2 ff.; Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO, Loseblattsammlung, Stand: April 2010, § 5 KostO und OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 – 23 WF 124/12). § 31 Abs. 3 S. 1 soll gerade verhindern, dass derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, über den Gesamtschuldnerausgleich doch die Kosten des Verfahrens tragen muss (Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 31 GKG Rn 17).
In Übereinstimmung mit dem OLG Dresden (a.a.O.) lehnt der Senat die Gegenauffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 2.4.2009 – 10 W 23/09) ab, dass § 31 Abs. 3 GKG nicht für mehrere Erstschuldner untereinander gelte, sondern nur im Verhältnis von Erstschuldner zu Zweitschuldner. Die vom OLG Düsseldorf vorgenommene Einschränkung lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dieser spricht lediglich von einem Kostenschuldner und der Haftung eines anderen Kostenschuldners. Eine Einschränkung dahingehend, dass der andere Kostenschuldner ein Zweitschuldner sein muss, folgt daraus nicht (vgl. MüKo a.a.O.).
Weiterhin würde eine einschränkende Auslegung auch dem Grundgedanken der Entscheidung des BVerfG v. 23.6.1999 (BVerfG NJW 1999, 3186) widersprechen, welche zur Einführung des § 31 Abs. 3 GKG führte. Danach soll die Partei, welcher Prozesskostenhilfe gewährt wurde, vor einer unter Umgehung des § 122 ZPO im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs erfolgenden mittelbaren Inanspruchnahme geschützt werden. Dieses Schutzbedürfnis besteht jedoch unabhängig davon, ob der Zweitschuldner oder der Erstschuldner im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegen die Partei vorgeht, welcher Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
3. Daher war die auf einer fehlerhaften Erstschuldnerrechnung beruhende streitgegenständliche Zweitschuldnerrechnung aufzuheben.
Es bleibt der Landeskasse unbenommen, aufgrund einer unter Beachtung der obigen Ausführungen zu erstellenden neuen Zweitschuldnerrechnung den Kläger erneut gem. § 31 Abs. 2 GKG in Anspruch zu nehmen.