Leitsatz
- Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.1.1976 – III ZR 146/73).
- Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht erbracht worden ist.
BGH, Urt. v. 18.7.2013 – VII ZR 241/12
1 Sachverhalt
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte auf der Grundlage zweier im Verfahren LG N. ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse v. 5.4.2005/19.3.2007 und 19.3.2007 betreibt, und verlangt die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Vollstreckungstitel.
Die B.-GmbH erwirkte im Verfahren 23 O … LG B. aufgrund eines vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteils zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse v. 19.7.2005 u. 19.9.2008 gegen die Beklagte. Die daraus resultierenden Forderungen trat sie ebenso wie eine weitere im Verfahren 7 O … LG B. geltend gemachte Forderung i.H.v. 1.780,99 EUR an den Kläger ab.
Der Kläger rechnete am 13.4.2007 gegen die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 19.3.2007 resultierende Forderung mit derjenigen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 19.7.2005 in gleicher Höhe auf. Des Weiteren erklärte der Kläger gegen die sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 5.4.2005/19.3.2007 ergebende Forderung die Aufrechnung in gleicher Höhe mit der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 19.9.2008 und der weiteren Forderung von 1.780,99 EUR.
Das LG hat antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 5.4.2005/19.3.2007 und 19.3.2007 für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse an den Kläger herauszugeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte wendet sich mit der Revision dagegen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 19.3.2007 und aus dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss v. 5.4.2005/19.3.2007 hinsichtlich eines Betrags von 3.412,02 EUR für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verurteilt worden ist.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 5.4.2005/19.3.2007 und v. 19.3.2007 sei unzulässig, weil die Forderungen der Beklagten nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen seien. Die Beklagte habe daher in entsprechender Anwendung des § 371 BGB die Schuldtitel an den Kläger herauszugeben.
Die Aufrechnung des Klägers mit den Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 19.7.2005 und 19.9.2008 sei wirksam. Mit einem spätestens mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fälligen Kostenerstattungsanspruch könne aufgerechnet werden, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Aufrechnung stehe nicht entgegen, dass die zur vorläufigen Vollstreckung der Kostengrundentscheidung notwendige Sicherheitsleistung nicht erbracht worden sei. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten könne nach § 103 Abs. 1 ZPO bereits aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Kostenerstattungsanspruch sei im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung auch nicht als einredebehaftet anzusehen. Die fehlende Sicherheitsleistung sei einem bloßen Vollstreckungshindernis und deshalb den nicht § 390 BGB unterfallenden Prozesseinreden gleichzustellen.
II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Die Forderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen v. 5.4.2005/19.3.2007 und 19.3.2007 sind durch die Aufrechnung des Klägers mit Gegenforderungen in gleicher Höhe erloschen. Dementsprechend ist die von der Beklagten auf Grundlage dieser Kostenfestsetzungsbeschlüsse betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig und sind die vollstreckbaren Ausfertigungen in entsprechender Anwendung des § 371 BGB an den Kläger herauszugeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2008 – II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512).
1. Die an den Kläger abgetretenen Kostenerstattungsansprüche sind spätestens mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der im Verfahren 23 O … LG B. ergangenen Kostengrundentscheidung – auflösend bedingt – fällig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.1976 – III ZR 146/73, JR 1976, 332). Aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist der Kostengläubiger berechtigt, vom Schuldner die Erstattung seiner Prozesskosten zu verlangen und diese im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine rechts...