Es ist daher insbesondere bei den folgenden Entscheidungen zu belehren:

RVG:

Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG,
Beschluss über die Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG), sofern die weitere Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben ist,
Beschluss über Ablehnung der Wiedereinsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG),
Beschluss über die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (§ 52 RVG),
Beschluss über die Leistungsfähigkeit des Nebenklägers, nebenklageberechtigten Verletzten, Zeugen (§ 53 RVG),
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG),
Erinnerungsentscheidung (§ 56 RVG),
Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG).

GKG:

Kostenrechnungen, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen,
Erinnerungsentscheidungen (§ 66 Abs. 1, 2 GKG),
Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 66 Abs. 4 GKG),
Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 67 GKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statt,
Streitwertbeschlüsse (§ 68 Abs. 1 GKG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG),
Entscheidung über die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 69 GKG).

FamGKG:

Kostenrechnungen, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen,
Erinnerungsentscheidungen (§ 57 Abs. 1, 2 FamGKG),
Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 58 FamGKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 57 Abs. 1 FamGKG statt,
Verfahrenswertbeschlüsse (§ 59 Abs. 1 FamGKG),
Entscheidung über die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 60 FamGKG).

GNotKG:

Kostenrechnungen des Gerichts, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen,
Entscheidung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNotKG),
Erinnerungsentscheidungen (§ 81 Abs. 1, 2 GNotKG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 81 Abs. 4 GNotKG),
Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 82 GNotKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG statt,
Geschäftswertbeschlüsse (§ 83 Abs. 1 GNotKG),
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 GNotKG),
notarielle Kostenrechnungen einschließlich der Verzinsungspflicht (§§ 19, 127 Abs. 1 GNotKG),
Entscheidung des Notars über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§§ 11, 127 Abs. 1 GNotKG),
Entscheidungen des LG nach § 127 Abs. 1 GNotKG (§ 129 Abs. 1 GNotKG),
Beschwerdeentscheidungen des OLG (§ 129 Abs. 2 GNotKG).
bei der Festsetzung durch den Anweisungsbeamten,
in der Entscheidung über die gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 JVEG),
Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde statthaft ist (§ 4 Abs. 5 JVEG).

GvKostG:

Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers, einschließlich der Zahlung von Vorschüssen (§ 5 Abs. 1 GvKostG),
Erinnerungsentscheidungen (§ 5 Abs. 2 GvKostG),
Beschwerdeentscheidungen, wenn die weitere Beschwerde stattfindet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG).

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