Es ist daher insbesondere bei den folgenden Entscheidungen zu belehren:
RVG:
• | Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG, |
• | Beschluss über die Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG), |
• | Entscheidung über die Beschwerde gegen Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG), sofern die weitere Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben ist, |
• | Beschluss über Ablehnung der Wiedereinsetzung für Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG), |
• | Beschluss über die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (§ 52 RVG), |
• | Beschluss über die Leistungsfähigkeit des Nebenklägers, nebenklageberechtigten Verletzten, Zeugen (§ 53 RVG), |
• | Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG), |
• | Erinnerungsentscheidung (§ 56 RVG), |
• | Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG). |
GKG:
• | Kostenrechnungen, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen, |
• | Erinnerungsentscheidungen (§ 66 Abs. 1, 2 GKG), |
• | Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 66 Abs. 4 GKG), |
• | Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 67 GKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statt, |
• | Streitwertbeschlüsse (§ 68 Abs. 1 GKG), |
• | Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG), |
• | Entscheidung über die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 69 GKG). |
FamGKG:
• | Kostenrechnungen, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen, |
• | Erinnerungsentscheidungen (§ 57 Abs. 1, 2 FamGKG), |
• | Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 58 FamGKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 57 Abs. 1 FamGKG statt, |
• | Verfahrenswertbeschlüsse (§ 59 Abs. 1 FamGKG), |
• | Entscheidung über die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 60 FamGKG). |
GNotKG:
• | Kostenrechnungen des Gerichts, einschließlich der Vorschusskostenrechnungen, |
• | Entscheidung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNotKG), |
• | Erinnerungsentscheidungen (§ 81 Abs. 1, 2 GNotKG), |
• | Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 81 Abs. 4 GNotKG), |
• | Entscheidung über die Abhängigmachung von einer Voraus- oder Vorschusszahlung (§ 82 GNotKG); hat lediglich der Kostenbeamte die Vorschusskostenrechnung erstellt, ist diese gleichfalls mit einer Belehrung zu versehen, jedoch findet die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG statt, |
• | Geschäftswertbeschlüsse (§ 83 Abs. 1 GNotKG), |
• | Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, wenn die weitere Beschwerde zulässig ist (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 GNotKG), |
• | notarielle Kostenrechnungen einschließlich der Verzinsungspflicht (§§ 19, 127 Abs. 1 GNotKG), |
• | Entscheidung des Notars über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§§ 11, 127 Abs. 1 GNotKG), |
• | Entscheidungen des LG nach § 127 Abs. 1 GNotKG (§ 129 Abs. 1 GNotKG), |
• | Beschwerdeentscheidungen des OLG (§ 129 Abs. 2 GNotKG). |
• | bei der Festsetzung durch den Anweisungsbeamten, |
• | in der Entscheidung über die gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 JVEG), |
• | Beschwerdeentscheidung, wenn die weitere Beschwerde statthaft ist (§ 4 Abs. 5 JVEG). |
GvKostG:
• | Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers, einschließlich der Zahlung von Vorschüssen (§ 5 Abs. 1 GvKostG), |
• | Erinnerungsentscheidungen (§ 5 Abs. 2 GvKostG), |
• | Beschwerdeentscheidungen, wenn die weitere Beschwerde stattfindet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG). |
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