Die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV erfolgte zu Recht.

Im Verhältnis zum Beklagten ist eine 1,3-Verfahrensgebühr zugunsten seines Prozessbevollmächtigten entstanden, denn er hat nach Abgabe des Rechtsstreits an das LG im streitigen Verfahren einen Sachantrag – den Antrag auf Klagabweisung – gestellt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21.Aufl., VV 3101, Rn 30). Darüber hinaus war auch der Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO eine Prozesshandlung, die eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV begründet hat (OLG Naumburg, Beschl. v. 29.12.2011 – 2 W 51/11 [= AGS 2012, 122]).

Allerdings ist eine durch den Klagabweisungsantrag entstandene 1,3-Verfahrensgebühr vor der Klagbegründung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil diese kostenauslösende Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehört (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., VV 3305-3308, Rn 139 ). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Kläger die Klagebegründung in nicht zumutbarer Weise verzögert (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.). So liegt es hier: Die Klägerin hat die Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung gem. § 697 Abs. 1 ZPO um mehrere Monate überschritten.

Spätestens aber die durch den Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO (erneut) begründete 1,3-Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig, nachdem die Klägerin auch auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20. und 25.3.2013 nicht reagiert hatte (vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.: Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn der Beklagte wegen Untätigkeit der Klägerin im Mahnverfahren selbst die Abgabe zur Durchführung des Streitverfahrens beantragt und einen Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO stellt; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 195: Erstattungsfähigkeit gegeben, nachdem die Klägerin über ein Jahr im Mahnverfahren untätig geblieben war und die Beklagten die Abgabe an das Streitgericht beantragt hatten).

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