Der rechtsschutzversicherte Kläger beauftragte Rechtsanwalt R mit der Vertretung in einer Arzthaftungssache. Für dieses Verfahren erteilte die Beklagte Deckungsschutz. Rechtsanwalt R berechnete daraufhin gegenüber dem Kläger einen Vorschuss in Höhe einer 2,1-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 91.670,40 EUR. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergab sich ein Betrag von 3.215,02 EUR. Abzüglich der von dem Kläger zu zahlenden Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR verbleibt ein Betrag in Höhe von 3.065,02 EUR. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.849,22 EUR, was einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entspricht.

Dem Versicherungsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger warf der ihn zuvor behandelnden Klinik vor, gegen medizinische Standards verstoßen zu haben. Weiter warf er dem Krankenhaus vor, für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verantwortlich zu sein. Dem Kläger wurde im Jahr 2000 das erste künstliche Hüftgelenk links eingesetzt. Beim Wechsel dieses Hüftgelenks kam es im Jahr 2011 zu Komplikationen, hauptsächlich durch Wundsekret.

Rechtsanwalt R hat bislang zwei Schreiben an die behandelnden Ärzte verfasst, in denen er um die Übersendung der Behandlungsunterlagen bat. Für die Schadensberechnung wandte er bislang 4 bis 5 Stunden auf. Weiter besprach er die Patientenakten mit dem Kläger.

Der Kläger ist der Ansicht, die Geltendmachung einer 2,1-Geschäftsgebühr im Rahmen der Vorschussrechnung sei angemessen. Hierzu behauptet er, es sei zu erwarten, dass Rechtsanwalt R zukünftig mehr als 25 Stunden für das Mandat tätig sein werde. Ein zu erstellendes Privatgutachten sei auszuwerten und an die Versicherung heranzutragen. Daran werde sich die "übliche Korrespondenz" mit dem Sachverständigen des Krankenhauses und der Haftpflichtversicherung anschließen. Arzthaftungsrecht sei per se schwierig. Der Kläger werde nie wieder beschwerdefrei gehen oder gar laufen können.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

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