Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV aus.
AG Augsburg, Beschl. v. 11.11.2013 – 1 M 9500/13
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