ZPO § 91 RVG § 34
Leitsatz
Die Kosten einer anwaltlichen Beratung anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn die Partei auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet und hierdurch weit höhere Kosten erspart.
OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2014 – 2 W 275/13
1 Sachverhalt
Das LG Hannover hat in der Kostenentscheidung u.a. der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 20) und 21) auferlegt.
Die Antragsteller zu 20) und 21) haben daraufhin mit Kostenfestsetzungsantrag beantragt, die ihnen in Höhe von insgesamt 1.865,40 EUR erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin festzusetzen. Sie machen mit ihrem Antrag 1.190,00 EUR Beratungskosten ihres Rechtsanwalts gem. Honorarabrechnung), 665,40 EUR Reisekosten für die Wahrnehmung des Termins am 9.5.2012 sowie 10,00 EUR Auslagenpauschale geltend.
Die Antragsgegnerin hat Einwendungen gegen diese von den Antragstellern geltend gemachten Kosten erhoben. Pauschale Beratungskosten seien wie auch pauschale Kosten der Korrespondenz nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Die Antragsteller zu 20) und 21) seien in B. wohnhaft bzw. geschäftsansässig und hätten daher von dort aus – und nicht von M. – zum Termin nach Hannover anreisen können.
Die Antragsteller haben ausgeführt, dass die Kosten der anwaltlichen Beratung erstattungsfähig seien, weil eine anwaltliche Vertretung im Termin weitaus höhere Rechtsanwaltskosten verursacht hätte. Der Antragsteller zu 20) sei seit 2009 in Berlin wohnhaft und arbeite seit Januar 2011 dauerhaft in M., so dass er am Vortage von M. nach B. gereist sei und am Termintag frühmorgens von Berlin mit dem Pkw nach Hannover gefahren sei. Von Hannover aus sei er noch am selben Tag mit dem Pkw zurück nach M. gefahren, wobei er wegen der langen Dauer des Termins gegen Mitternacht in der Nähe von N. eine Zwischenübernachtung habe vornehmen müssen. Der Schriftverkehr sei für beide Antragsteller umfangreich gewesen; aus Vereinfachungsgründen werde lediglich die Pauschale geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin hat die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu 20) und 21) zu erstattenden Kosten auf 1.580,90 EUR festgesetzt. Sie hat dabei die Beratungskosten in Höhe von 1.190,00 EUR und die Auslagenpauschale von 10,00 EUR in vollem Umfang berücksichtigt, hinsichtlich der Fahrtkosten jedoch lediglich 380,90 EUR (statt 665,40 EUR) festgesetzt und die Kosten für eine Informationsreise nach Braunschweig zum Rechtsanwalt abgesetzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass keine anwaltlichen Gebühren erstattungsfähig seien, da die Antragsteller zu 20) und 21) im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und eine Beratungsvergütung i.S.d. § 34 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sei. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Anreise aus M. erforderlich gewesen sei. Als Parteien seien sei auch nicht zur Erhebung von Pauschalgebühren (Auslagenpauschale) berechtigt.
Die Antragsteller haben darauf hingewiesen, dass die Kosten ihrer anwaltlichen Beratung erstattungsfähig seien, da sie vor der Wahrnehmung des Termins, zu dem ihr persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet war, als im Bereich des Spruchverfahrensrecht rechtlich unerfahrene Parteien einer grundsätzlichen Beratung bedurft hätten. Die Kosten der Beratung seien auch erheblich niedriger als die Kosten einer – fiktiven – anwaltlichen Vertretung im Termin. Der Kammertermin habe an einem Mittwoch stattgefunden, so dass die Anreise des Antragstellers zu 20), der zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin zu 21) sei, aus M. als dem Arbeitsort habe erfolgen müssen, weil es nicht zumutbar sei, gegebenenfalls mehrere Tage Urlaub nehmen zu müssen, um Fahrtkosten zu sparen.
Die sofortige Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.
2 Aus den Gründen
1. Die Rechtspflegerin hat die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung gem. Honorarrechnung der Rechtsanwälte S. & P. in Höhe von 1.190,00 EUR zu Unrecht gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Erstattungsfähig sind gem. § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf also ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH FamRZ 2004, 866 f.). Dieses Recht der Partei gilt indes nicht schrankenlos. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH – VI ZB 7/12 – Beschl. v. 10.7.2012 [AGS 2012, 4...