Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung von außergerichtlichen Beratungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Normenkette
ZPO § 91; RVG § 34
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 04.11.2013; Aktenzeichen 23 AktE 149/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4.11.2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin der 3. Kammer für Handelssachen des LG Hannover vom 24.10.2013 geändert und die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG Hannover vom 22.8.2013 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu 20 und 21 zu erstattenden Kosten auf 380,90 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin 25 % und die Antragsteller zu 20 und 21 75 %.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.580,90 EUR.
Gründe
I. Das LG Hannover hat in der Kostenentscheidung des am 22.8.2012 verkündeten Beschlusses (Bd. XXV Bl. 207 ff. d.A.) u.a. der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 20 und 21 auferlegt.
Die Antragsteller zu 20 und 21 haben mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.7.2013 (Bd. XXVII Bl. 613 d.A.) beantragt, die ihnen i.H.v. insgesamt 1.865,40 EUR erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin festzusetzen. Sie machen mit ihrem Antrag 1.190 EUR Beratungskosten ihres Rechtsanwalts gemäß Honorarabrechnung vom 16.10.2012 (Bl. 618 d.A.), 665,40 EUR Reisekosten für die Wahrnehmung des Termins am 9.5.2012 sowie 10 EUR Auslagenpauschale geltend.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13.8.2013 (Bl. 619 ff. d.A.) Einwendungen gegen diese von den Antragstellern geltend gemachten Kosten erhoben. Pauschale Beratungskosten seien wie auch pauschale Kosten der Korrespondenz nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Die Antragsteller zu 20 und 21 seien in B. wohnhaft bzw. geschäftsansässig und hätten daher von dort aus - und nicht von M. - zum Termin nach Hannover anreisen können.
Die Antragsteller haben dazu mit Schreiben vom 30.8.2013 (Bl. 624 d.A.) und 8.10.2013 (Bl. 628 d.A.) ausgeführt, dass die Kosten der anwaltlichen Beratung erstattungsfähig seien, weil eine anwaltliche Vertretung im Termin am 9.5.2012 weitaus höhere Rechtsanwaltskosten verursacht hätte. Der Antragsteller zu 20 sei seit 2009 in Berlin wohnhaft und arbeite seit Januar 2011 dauerhaft in M., so dass er am Vortage von M. nach B. gereist sei und am Termintag (9.5.2012) frühmorgens von Berlin mit dem Pkw nach Hannover gefahren sei. Von Hannover aus sei er noch am selben Tag mit dem Pkw zurück nach M. gefahren, wobei er wegen der langen Dauer des Termins gegen Mitternacht in der Nähe von N. eine Zwischenübernachtung habe vornehmen müssen. Der Schriftverkehr sei für beide Antragsteller umfangreich gewesen; aus Vereinfachungsgründen werde lediglich die Pauschale geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 24.10.2013 (Bl. 630 ff. d.A.) die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG Hannover vom 22.8.2012 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu 20 und 21 zu erstattenden Kosten auf 1.580,90 EUR festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat dabei die Beratungskosten i.H.v. 1.190 EUR und die Auslagenpauschale von 10 EUR in vollem Umfang berücksichtigt, hinsichtlich der Fahrtkosten jedoch lediglich 380,90 EUR (statt 665,40 EUR) festgesetzt und die Kosten für eine Informationsreise nach Braunschweig zum Rechtsanwalt abgesetzt.
Gegen diesen ihr am 1.11.2011 zugestellten (Bl. 638 d.A.) Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin mit vorab per Telefax am 5.11.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 4.11.2013 sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass keine anwaltlichen Gebühren erstattungsfähig seien, da die Antragsteller zu 20 und 21 im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und eine Beratungsvergütung im Sinne des § 34 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sei. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Anreise aus M. erforderlich gewesen sei. Als Parteien seien sei auch nicht zur Erhebung von Pauschalgebühren (Auslagenpauschale) berechtigt.
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 17.11.2013 (Bl. 645 ff. d.A.) zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen. Die Kosten ihrer anwaltlichen Beratung seien erstattungsfähig, da sie vor der Wahrnehmung des Termins am 9.5.2012, zu dem ihr persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet war, als im Bereich des Spruchverfahrensrecht rechtlich unerfahrene Parteien einer grundsätzlichen Beratung bedurft hätten. Die Kosten der Beratung seien auch erheblich niedriger als die Kosten einer - fiktiven - anwaltlichen Vertretung im Termin. Der Kammertermin habe an einem Mittwoch stattgefunden, so dass die Anreise des Antragstellers zu 20, der zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin zu 21 sei, aus M. als dem Arbeitsort habe erfolgen müssen, weil es nicht zumutba...