1. Der Verfahrenswert für das vorliegende Verfahren richtet sich – da es sich um eine Unterhaltssache und eine Familienstreitsache handelte – nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Nach § 51 Abs. 1 FamGKG ist zunächst der für die ersten zwölf Monate nach "Einreichung des Antrages" geforderte Betrag maßgeblich. Nach § 51 Abs. 2 FamGKG sind diesem Wert die bei "Einreichung des Antrages" fälligen Beträge hinzuzurechnen.

Für beide vorgenannte Teilbeträge des Verfahrenswertes kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der "Einreichung des Antrages" ein. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zunächst im Vereinfachten Verfahren geltend gemacht und nach Erhebung von Einwendungen sodann gem. § 255 FamFG im Streitigen Verfahren weiterverfolgt werden, ist für diese "Einreichung des Antrages" i.S.v. § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG auf die Antragstellung im Vereinfachten Verfahren und nicht erst auf den Antrag auf Durchführung des Streitigen Verfahrens abzustellen.

Aus § 255 FamFG ergibt sich insgesamt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber das Streitige Verfahren als Fortsetzung des Vereinfachten Verfahrens versteht; so ist insbesondere ausdrücklich angeordnet, das das Streitige Verfahren mit Zustellung des Festsetzungsantrages als rechtshängig geworden (Abs. 2) und das Unterlassen eines binnen sechs Monaten gestellten Antrages auf Streitiges Verfahren als Rücknahme des (gegebenenfalls über eine erfolgte Teilfestsetzung hinausgehenden) Festsetzungsantrages gilt.

Zudem wäre ein anderes Verständnis mit den gesetzgeberischen Intentionen unvereinbar, einerseits Verfahren über Unterhaltsansprüche kostenmäßig zu privilegieren, andererseits mit dem Vereinfachten Verfahren die Unterhaltstitulierung noch zu erleichtern. Wollte man für die Verfahrenswertbestimmung auf die Einreichung des Antrages auf Durchführung des Streitigen Verfahrens abstellen, erhöhte sich durch die Bemühung um einen Titel im Vereinfachten Verfahren und die Erhebung von Einwendungen dort der Verfahrenswert zwingend insoweit, als laufende Unterhaltsbeträge der Zeit zwischen der Einreichung des Festsetzungsantrages und derjenigen des Antrages auf das Streitige Verfahren nunmehr zusätzliche Rückstände i.S.v. § 51 Abs. 2 FamGKG wären.

2. Im Streitfall stellen somit die für Mai 2011 bis April 2012 begehrten Beträge von (je Kind) (12 x 32,00 EUR =) 384,00 EUR laufenden Unterhalt i.S.v. § 51 Abs. 1 FamGKG dar, die für die Zeit bis einschließlich April 2011 begehrten Unterhaltsbeträge von (je Kind) 1.300,00 EUR den Rückstand i.S.v. § 51 Abs. 2 FamGKG. Damit ergibt sich (je Kind) ein Gesamtbetrag von 1.684,00 EUR.

Dass die Antragstellerinnen ab Oktober 2012, also für eine nicht mehr in den Jahreszeitraum des § 51 Abs. 1 FamGKG fallenden Zeit, einen höheren Unterhaltsbetrag begehrt haben, wirkt sich auf die Wertberechnung nicht aus. Ebenso wenig führt diese später erfolgte rein betragsmäßige Antragserweiterung dazu, dass sich der verfahrenswertmaßgebliche Zeitraum – wie vom AG offenbar für die Zeit bis einschließlich Juni 2013 angenommen – verschöbe.

3. Schließlich war – was das AG übersehen hat – Gegenstand der Inanspruchnahme des Antragsgegners der Kindesunterhalt für beide Antragstellerinnen; daher ist der für den verfahrenswertrelevanten Zeitraum jeweils gleichermaßen geltende gemachte Unterhaltsbetrag vorliegend auf 3.368,00 EUR zu verdoppeln.

Angesichts des (lange) nach dem 31.7.2013 eingelegten Rechtsmittels und der für beide Instanzen unterschiedlichen Kostenvorschriften war der Wert exakt auf diesen Betrag (und nicht nach der jeweiligen Gebührenstufe) festzusetzen.

AGS 3/2014, S. 129 - 130

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