1. Gem. § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3, 5 der FGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach ständiger Rspr. des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. Beschl. v. 14.12.2007 – IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199; v. 26.4.2001 – V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, u. v. 4.5.2011 – VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721).
2. Im vorliegenden Fall hat die Kostenschuldnerin die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung in Höhe von über 30 Mio. EUR begehrt. Die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, in dem die Kostenschuldnerin eine endgültige Freistellung von der Zahlungspflicht begehrt, ergibt sich demnach aus diesem Steuerbetrag.
Allerdings ist zu beachten, dass der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG höchstens 30 Mio. EUR beträgt. Dabei handelt es sich um einen absoluten Höchstwert, der allgemein gilt (Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 39 GKG Rn 5). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die allgemeine Wertgrenze verhindern, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Mit der Neuregelung wird das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwerten auf ein angemessenes Maß zurückgeführt (BT-Drucks 15/1971, S. 154). Die typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. EUR ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (Beschl. d. BVerfG v. 13.2.2007 1 – BvR 910/05, 1 BvR 1389/05, BVerfGE 118, 1).
In finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ist der Höchstwert in der Weise zu berücksichtigen, dass der zunächst aufgrund der Bedeutung der Rechtssache ermittelte und sodann auf 10 v.H. reduzierte Steuerbetrag diesen Höchstwert nicht überschreiten darf. Dadurch wird dem Anliegen des Gesetzgebers auch in AdV-Verfahren Rechnung getragen. Der Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG ist eindeutig und lässt eine von ihm abweichende Bestimmung des Höchststreitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für das Hauptsacheverfahren und das AdV-Verfahren unterschiedlich hohe Gebührensätze vorgesehen sind. Für ein AdV-Verfahren können maximal zwei Gebühren anfallen.
Dass sich bei Verfahren über Steuerforderungen in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR identische Streitwerte für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren, mit dem vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ergeben, ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Rechtsfolge der typisierenden Regelung. Jedenfalls hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine von § 52 GKG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG abweichende Regelung zu treffen.
Im Streitfall hat die Kostenstelle den Streitwert mit … EUR (= unter 30 Mio. EUR) angesetzt, so dass die Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG nicht überschritten wird.