Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr. Diese entsteht nach der amtlichen Vorbem. 3 Abs. 3 VV u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vor den Verwaltungsgerichten. Nach Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV entsteht sie auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Gerichtsbescheid das erstinstanzliche Verfahren beendet. Hieran fehlt es, wenn der Kläger – wie hier – rechtzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt. Dass nur eine instanzbeendende Entscheidung durch Gerichtsbescheid zur Entstehung der Terminsgebühr führt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes.
Wie ein Vergleich mit Abs. 1 Nr. 1 u. 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV zeigt, tragen die Regelungen dem Anliegen Rechnung, dass ein Prozessbevollmächtigter, der im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwarten kann, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn diese zur Verfahrensbeendigung entbehrlich wird. Dies gilt insbesondere auch in den Konstellationen, in denen auf eine mündliche Verhandlung nur im Einvernehmen mit den Beteiligten verzichtet werden kann, sei es dass sie – wie im Falle des § 101 Abs. 2 VwGO – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, sei es, dass sie – wie im Falle eines gerichtlichen Vorgehens nach § 84 VwGO – von dem Antrag auf mündliche Verhandlung absehen. An einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es jedoch, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung wieder geboten ist (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, VV 3104 Rn 31).
Dies führt anders als der Kläger meint, nicht zu einer gebührenrechtlich unzulässigen "Bestrafung" des Rechtsanwalts. Vielmehr entfällt die gesetzliche Rechtfertigung für die gebührenrechtliche Privilegierung der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn eine dementsprechende Verhandlung grundsätzlich wieder erforderlich wird. Dieses Regelungsmuster ist auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben ohne weiteres vereinbar.
Das RVG regelt, vorbehaltlich einer individuellen Vergütungsvereinbarung, die Höhe des – regelmäßig aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt entstehenden – Vergütungsanspruchs für anwaltliche Tätigkeiten. Das Gesetz sichert dem Rechtsanwalt damit die Möglichkeit, eine Prozessvertretung jedenfalls zu den gesetzlichen Mindestgebühren zu übernehmen. Die gesetzliche Vergütungsregelung dient aber auch dem Schutz des Rechtssuchenden, indem in generalisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vorgesehen sind, die Rechtssicherheit bei der Kalkulation der möglichen Kosten gewährleisten. Die gesetzlichen Regelungen gehen typisierend vor und sichern damit nicht in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entspricht. Die Gebühr kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2007 – 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05, BVerfGE 118, 1).
Der dem Gesetzgeber eingeräumte Regelungsspielraum wird nicht überschritten, wenn der im Rahmen des Gerichtsbescheidsverfahrens typisierend zugrunde gelegte anwaltliche Aufwand nur nach einer instanzbeendenden Entscheidung vergütungsrechtlich dem in aller Regel ohnehin größeren Aufwand gleichgestellt wird, der für den Anwalt mit einer mündliche Verhandlung verbunden ist.
Das vorstehend beschriebene Verständnis des Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV führt auch nicht etwa zu einem systemwidrigen nachträglichen Wegfall einer Gebühr, denn die Gebühr entsteht erst nach Ablauf der Frist, innerhalb derer mündliche Verhandlung beantragt werden kann.