Der Wortlaut des Gesetzes setzt nicht voraus, dass der Gerichtsbescheid Bestand behält. Nach dem Gesetz ist lediglich Voraussetzung, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird.

Auch in anderen Fällen ist nicht erforderlich, dass die schriftliche Entscheidung Bestand behält.

Ergeht ein Urteil im schriftlichen Verfahren im Einverständnis der Beteiligten nach § 128 Abs. 2 ZPO, bleibt dem Anwalt die Gebühr erhalten, auch wenn das Urteil später im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.

Ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil und erledigt sich die Sache nach Einspruch dann später ohne mündliche Verhandlung, bleibt die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 3105 VV auch bestehen.

Diese Auslegung des Gesetzes würde es der Behörde darüber hinaus möglich machen, durch einen nicht ernst gemeinten Antrag auf mündliche Verhandlung dem Anwalt seinen Vergütungsanspruch im Nachhinein zu nehmen, so geschehen im Fall des FG Köln.[1]

Nachdem das Gericht durch Gerichtsbescheid die Behörde verurteilt hatte, hatte diese mündliche Verhandlung beantragt. Hiernach hat sie den Kläger klaglos gestellt, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden musste und das Gericht nur noch ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden hatte. Das FG Köln hat daraufhin die Terminsgebühr abgelehnt, weil der Gerichtsbescheid nicht bestandskräftig geworden sei.

Auch bei den Gerichtsgebühren verhält es sich nicht anders. Ist z.B. vom Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen worden, dann fällt im Verfahren die 1,5-Gebühr nach Nrn. 1410, 1411 FamGKG-KostVerz an, selbst dann, wenn nach § 54 Abs. 2 FamFG mündliche Verhandlung beantragt wird und daraufhin die Parteien sich einigen oder der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgenommen wird.

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 123 - 124

[1] AGS 2010, 21 = EFG 2009, 978 = StE 2009, 251.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge